(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
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https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/24062014%20-%20SR%20Zweiundzwa...
24.06.2014 - Nur wenn eine Anpassung nicht möglich oder der anderen Partei unzumutbar ist, kann nach § 313 III BGB der Vertrag durch Rücktritt bzw. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen aufgelöst werden. Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wi
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%204%20...
an einem wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB fehle. Die Fortsetzung des Ver- tragsverhältnisses sei für den Kläger - trotz des in der mündlichen Verhandlung vom. 14.09.2004 augenscheinlichen Verfalls der persönlichen Beziehung der Parteien - ni
https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
BGH, Urteil vom 23. Juli 2016 – VIII ZR 296/151. § 314 BGB trägt die amtliche Überschrift „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“; es geht also um eine grundsätzliche Bestimmung für fristlose Kündigun- gen. Sein Absatz 3 lautet: „Der
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/LSG_ZR_Bien_PE_2013_I_-_ue...
12.09.2015 - e. Ergebnis: Das Rechtsgeschäft ist nicht aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig. 3. Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB. Möglicherweise hat A den Vertrag mit C aus wichtigem Grund gemäß § 314
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
BGB, § 620 Abs. 2 BGB). • idR fristgebunden (§ 573c BGB,. § 621 BGB, § 622 BGB). • oft formbedürftig (§ 568 Abs. 1. BGB, § 623 BGB). Ordentliche. Kündigung. • Gesetzliche Vorgabe (§ 490 BGB,. § 543 BGB, § 569 BGB, § 626. BGB, § 723 BGB). • Generalklausel
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/arbeitsglie...
zumeist nicht möglich sein wird) einer Kündigung (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB). Achtung: Die. Verpflichtung entfällt erst mit Erklärung der Kündigung, so dass vor Erklärung der Kün- digung verwirkte Vertragstrafeverpflichtungen unberührt bleiben. III. Kündigun
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/vertraege-vertr...
In § 314 BGB ist dieser Grundsatz nun gesetzlich geregelt. Die genannten Einzelbestimmungen bleiben daneben bestehen und gehen § 314 BGB ggf. als speziellere Normen ( leges speciales) vor. Ebenso hat die Anpassung eines Vertrages nach § 313 BGB wegen ein
https://www.lecturio.de/magazin/kuendigung-von-dauerschuldverhaeltnissen/
Bei § 314 BGB handelt es sich um die seit 2002 gesetzliche kodifizierte Generalklausel für die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Die Norm schreibt den Grundsatz fest, dass alle Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung aus wichtigem
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_314/
... Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr · § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern · § 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast · § 313 Störung der Geschäftsgrundlage · § 314 Kündigung
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Fristlose-Kuend...
Grundsätzlich findet § 626 BGB auf sämtliche, auch befristete, Arbeits- und Dienstverträge Anwendung. Lediglich im Bereich der Ausbildungsverhältnisse gelten abweichende Sonderregelungen. Für sonstige auf Dauer angelegte Verträge ist grundsätzlich § 314
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91976.htm
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des.