§ 316 BGB, Bestimmung der Gegenleistung
Paragraph 316 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.


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BGHZ: nein BGB §§ 2147, 315, 316, 328 ff. Zur Auslegung der Klausel ...

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Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu welcher die Gegen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte › § 316

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 316 BGB
    § 316 Abs. 1 BGB oder § 316 Abs. I BGB

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