§ 315 BGB, Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Paragraph 315 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.


(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.


(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Was ist billiges Ermessen? - VZBV

https://www.vzbv.de/sites/default/files/mediapics/ruschinizik_vortrag_berliner_...
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Webseiten zum Paragraphen

§ 315 BGB - Bestimmung der Leistung durch eine Partei - openJur

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen z ...

Lexikon für den Betriebsrat: Billiges Ermessen

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/B/billiges-ermessen.html
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§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91977.htm
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3)

jura-basic (Leistungsbestimmung) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/recht/?Leistungsbestimmung
Die Bestimmung der konkreten Leistung nach Vertragsschluss erfolgt gegenüber dem anderen Teil (§ 315 Abs. 2 BGB). Mit Zugang der Erklärung erhält der Vertrag den Inhalt der nachträglichen Leistungsbestimmung. Die nachträgliche Leistungsbestimmung muss ni

energieverbraucher.de | FAQs zu § 315 BGB und Preisprotest

http://www.energieverbraucher.de/de/site__1707/
Hilfe für Verbraucher und Mitglieder, Presse, Bund der Energieverbraucher e.V..


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte › § 315

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 315 BGB
    § 315 Abs. 1 BGB oder § 315 Abs. I BGB
    § 315 Abs. 2 BGB oder § 315 Abs. II BGB
    § 315 Abs. 3 BGB oder § 315 Abs. III BGB

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