(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
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Wird eine Leistung durch eine Vertragspartei einseitig bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 315 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitneh
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3)
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Die Bestimmung der konkreten Leistung nach Vertragsschluss erfolgt gegenüber dem anderen Teil (§ 315 Abs. 2 BGB). Mit Zugang der Erklärung erhält der Vertrag den Inhalt der nachträglichen Leistungsbestimmung. Die nachträgliche Leistungsbestimmung muss ni
http://www.energieverbraucher.de/de/site__1707/
Hilfe für Verbraucher und Mitglieder, Presse, Bund der Energieverbraucher e.V..