(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downl...
04.01.2017 - 312a BGB gerade bei Verbrauchern diesbezüglich die Möglichkeit einer ab- dingbaren Regelung bereit hält, sondern dass diesbezüglich § 270a BGB eine abschließende und vorrangige Regelung darstellt. b. Mit § 270a BGB-E werden zwar die Art. 62
http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/312-312a%20BGB.pdf
312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum. Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher. 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem A
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/17_Besondere_Vertriebsformen/312f...
Meub, Zivilrecht, SchrAT/312ff/312ff.ueb.doc. Besondere Vertriebsformen. [Keine eigenständigen Vertragsarten, sondern beschreiben lediglich die Form des Zustandekommens und gewähren dem Verbraucher besondere Schutzrechte]. Haustürgeschäfte, §§ 312, 312a
https://www.mietgerichtstag.de/app/download/5874534962/Gsell+Pr%C3%A4sentation....
05.04.2014 - BGB n.F.. • Neue Rechtslage. ➢ VerbraucherR-RL 2011/83/EU nicht auf. Wohnraummiete anwendbar. - aber: überschießend umgesetzt. # 10. 05.04.2014. Wohnraummietrecht als. Verbraucherrecht. RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und §§ 31
http://www.jurrum.de/downloads/zivilrecht/Zivilrecht.pdf
14.06.2014 - 312 - § 312a BGB: I. Anwendungsbereich und. II. Allgemeine Grundsätze bei Verbraucherverträgen. I. Anwendungsbereich. Prüfschema für den Anwendungsbereichs desRechts des „AGV“ und Fernabsatzverträge: I. Verbraucherverträge. II. Entgeltliche
http://haunhorst-schmidt.de/aenderungen-im-verbraucherrecht-ab-13-juni-2014/
17.04.2014 - In § 312 BGB nF wird der Anwendungsbereich für die Regelungen über die Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312 a – 312 h BGB nF) bestimmt. Die Vorschriften für Verbraucherverträge sind grundsätzlich nur auf entgeltliche Verträge zwischen
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm
Haustürgeschäfte: §§ 312, 312a; EG-Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985. Fernabsatz: §§ 312b, 312c, 312d; EG-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 · EG-Richtlinie 2000/65/EG vom 23.09.2002 · Gesetz vom 02.12.2004. elektronischer Geschäftsverkehr: § 312e; EG-
http://www.meistertipp.de/aktuelles/news/fahrtkosten-im-bauhandwerk-sind-pflich...
25.05.2016 - Nachträgliche Berechnung sind damit ungültig und sollten vermieden werden. Der Paragraph 312 a BGB ist zwar schon seit Mitte des Jahres 2014 in Kraft, wurde aber bisher noch nicht konsequent gelebt. Doch genau dies soll jetzt geschehen. Die
https://handwerker-tk.de/blog/allgemein/fahrtkosten-muessen-ins-angebot-4315529/
30.05.2016 - Im § 312 a Absatz 2 BGB ist festgeschrieben, dass Handwerker den Verbraucher bereits im Vorfeld, spätestens aber bei Vertragsabschluss über die Höhe der Anfahrt- und Lieferkosten informieren müssen. So sind auch Missverständnisse ausgeschlos
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/lk...
16.06.2016 - Der hier vom Amtsgericht vorgelegte § 312a BGB in der (bis zum 21. Juli 2013 - und nicht wie das vorlegende Gericht meint: 10. Juni 2010 - gültigen) Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investm