§ 312i BGB, Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Paragraph 312i Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.


(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.


(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Kundeninformationspflicht des Unternehmens bei ... - ERGO Direkt

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des Unternehmens bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. (nach § 312i BGB in Verbindung mit Art. 246c Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wir informieren Sie an dieser Stelle: • Über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem

Die Pflichten im Fernabsatz und im elektronischen ... - RESMEDIA

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c) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312i f. BGB .................................... 111 aa) Allgemeine Pflichten im e-Commerce, § 312i BGB ............................................ 111 bb) Verbraucherverträge und e-Commerce ..........


Webseiten zum Paragraphen

§ 312i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91974.htm
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 312i – Allgemeine ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemess

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Pflichtangaben elektronischer Geschäftsverkehr gemäß §§ 8 Abs. 4 VVG, 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c EGBGB.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 3: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr › § 312i

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312i BGB
    § 312i Abs. 1 BGB oder § 312i Abs. I BGB
    § 312i Abs. 2 BGB oder § 312i Abs. II BGB
    § 312i Abs. 3 BGB oder § 312i Abs. III BGB

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