(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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des Unternehmens bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. (nach § 312i BGB in Verbindung mit Art. 246c Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wir informieren Sie an dieser Stelle: • Über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/ebooks/eBook_Informationspflichten_2...
13.06.2014 - Grundsätzlich sind die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr bei jedem. Internetgeschäft, also auch im Bereich business-to-business (b2b) zu beachten. Hierbei handelt es sich nach § 312 i BGB um diese Pflichten: 3.1. Der Unternehmer m
http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Franc...
Kern des Gesetzes sind jedoch die Einführung allgemeiner Pflichten für Verbraucherverträge. (dazu 2.) sowie die Neufassung der Abschnitte über besondere Vertriebsformen (§§ 312-312i. BGB, nunmehr §§ 312b-312 j BGB n.F., dazu 3.) und das Widerrufsrecht (§
http://www.zivilrecht4.uni-bayreuth.de/de/news/Loesungsskizze-Examensklausurenk...
09.05.2014 - [neu: § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.]. • Annahme durch Absendung wie im Versandhandel (+), Zugang der Erklärung bei L nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich1. • Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (+), Einbeziehung der AGB nach § 305. Abs. 2 BGB
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/VerbraucherschR_4_auflage.pdf
c) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312i f. BGB .................................... 111 aa) Allgemeine Pflichten im e-Commerce, § 312i BGB ............................................ 111 bb) Verbraucherverträge und e-Commerce ..........
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91974.htm
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemess
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_312i/
312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr [3]. (1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronis
https://studlib.de/7652/recht/elektronischer_geschaftsverkehr_unternehmern_unte...
Setzt ein Unternehmer Telemedien zum Abschluss eines Vertrages ein, so hat er nach § 312i BGB dem Kunden: 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Beste
https://www.reparia.de/pflichtinformationen-nach-312i-bgb/
Pflichtangaben elektronischer Geschäftsverkehr gemäß §§ 8 Abs. 4 VVG, 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c EGBGB.