(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
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13.06.2014 - E-Mail: shb@res-media.net | Internet: www.res-media.net. 4. I. Rechtliche Grundlagen des neuen Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht ist künftig in § 312 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neuer. Fassung (n. F.) geregelt. Ein Auszug des neuen Ges
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06.04.2016 - In § 312g BGB wird dem Verbraucher bei sogenannten „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ und bei sogenannten „Fernabsatzverträgen“ ein Widerrufsrecht eingeräumt. Das Widerrufsrecht wird also nur dem „Verbraucher“ eingeräumt
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm
Es geht um Verträge, die nicht im Geschäft und ohne Kontakt zum Verkäufer z. B. im Versandhandel (Internet, Katalog, Telefonverkauf) abgeschlossen wurden. Die Regeln müssen zusammen mit dem Widerrufsrecht und Rückgaberecht und § 312f BGB gelesen werden.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_312/
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten na
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-widerruf-gemaess-355-bgb/
17.01.2015 - Der neue Widerruf gemäß § 355 BGB mit den Neuregelung nach VRRL; Der neue Verbraucherbegriff § 13 BGB; Außergeschäftsraumverträge; ... Bei Finanzdienstleistungen nach Abs. V (Legaldefinition in § 312 V 1) gelten die Regeln über Verbraucherve