Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
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https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Archiv/RefE_Buttonloesung...
Ein neuer § 312e Absatz 2 BGB bestimmt, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäfts- verkehr nur wirksam ist, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unter- nehmer durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über die Gesam
http://loewen-apotheke-magdeburg.de/files/loewen_apotheke/agb.pdf
Empfänger und nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 1, 2 und 4. BGB InfoV sowie § 312e Abs. 1, S. 1 BGB iVm § 3 BGB InfoV. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist zwölf Mo
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2015/Aufsatz_VuR_15_09.pdf
pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB a.F.). Jetzt aber ist es so, dass ungeachtet des weiterhin in diesen Fäl- len nicht zu gewährenden Widerrufsrechts gleichwohl die allge- meinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu erfüll
https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/Wolf/pdfs/UEbers...
312e BGB7 besondere Auf- klärungspflichten. Gegenüber einem Nichtverbrau- cher ist die Vorschrift abbedingbar. (§ 312e II S. 2 BGB). Die Norm des § 312e BGB gilt hier auch. Bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher ist sie zwingend. (§ 312g BGB). Es bes
https://www.cr-online.de/2011-02-11_Stellungnahme_des_Bundesrats.PDF
11.02.2011 - Drucksache 855/10 (Beschluss). - 2 -. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 312e Absatz 1 BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prü- fen, ob die Regelungen des § 312e Absatz 1 BGB-E, die sich auf die Werter- sa
https://www.brennecke-partner.de/312e-BGB-Pflichten-im-elektronischen-Geschaeft...
312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elekt
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a172553.htm
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a §
http://www.verbraucherrechtliches.net/VRRL/VRRL-312e-BGB.html
BGB alte Fassung (bis 13.06.2014). § 312e. Wertersatz bei Fernabsatzverträgen, BGB neue Fassung (ab 13.06.2014). § 312e. Verletzung von Informationspflichten über Kosten. (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweic
https://openjur.de/g/bgb/312e.html
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese ...
http://www.linksandlaw.info/fernabsatz-7-e-commerce.html
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Unternehmer den Informationspflichten des § 312 e BGB genügen. Anwendungsbereich: Während das Fernabsatzrecht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt, findet § 312 e BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen