§ 312e BGB, Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Paragraph 312e Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Referentenentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Archiv/RefE_Buttonloesung...
Ein neuer § 312e Absatz 2 BGB bestimmt, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäfts- verkehr nur wirksam ist, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unter- nehmer durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über die Gesam

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - wie sie dem Kunden etwa ...

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Empfänger und nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 1, 2 und 4. BGB InfoV sowie § 312e Abs. 1, S. 1 BGB iVm § 3 BGB InfoV. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist zwölf Mo

312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - Verbraucher und Recht

http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2015/Aufsatz_VuR_15_09.pdf
pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB a.F.). Jetzt aber ist es so, dass ungeachtet des weiterhin in diesen Fäl- len nicht zu gewährenden Widerrufsrechts gleichwohl die allge- meinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu erfüll

Wichtige Sondervorschriften des Verbraucher - Jura Uni Hannover

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312e BGB7 besondere Auf- klärungspflichten. Gegenüber einem Nichtverbrau- cher ist die Vorschrift abbedingbar. (§ 312e II S. 2 BGB). Die Norm des § 312e BGB gilt hier auch. Bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher ist sie zwingend. (§ 312g BGB). Es bes

Bundesrat Stellungnahme

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11.02.2011 - Drucksache 855/10 (Beschluss). - 2 -. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 312e Absatz 1 BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prü- fen, ob die Regelungen des § 312e Absatz 1 BGB-E, die sich auf die Werter- sa


Webseiten zum Paragraphen

.§ 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

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312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elekt

§ 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a172553.htm
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a §

Synopse zur Umsetzung der VRRL: § 312e BGB

http://www.verbraucherrechtliches.net/VRRL/VRRL-312e-BGB.html
BGB alte Fassung (bis 13.06.2014). § 312e. Wertersatz bei Fernabsatzverträgen, BGB neue Fassung (ab 13.06.2014). § 312e. Verletzung von Informationspflichten über Kosten. (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweic

§ 312e BGB - Verletzung von Informationspflichten über Kosten ...

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Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese ...

Informationspflichten im E-Commerce - § 312 e BGB - Impressumspflicht

http://www.linksandlaw.info/fernabsatz-7-e-commerce.html
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Unternehmer den Informationspflichten des § 312 e BGB genügen. Anwendungsbereich: Während das Fernabsatzrecht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt, findet § 312 e BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge › § 312e

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312e BGB
    § 312e Abs. 1 BGB oder § 312e Abs. I BGB

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