(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
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https://fahrschule-eisinger.de/PDF_dokumente/Widerrufsrecht.pdf
Widerrufsrecht: Sie haben als Verbraucher nach § 312b – §312f, BGB das Recht, Ihre online-Anmeldung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen schriftlich – per Brief, Fax oder E-. Mail – zu widerrufen. Ausschlaggebend für die Wahrung der Frist ist d
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
312f BGB-E regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs in Bezug auf den hinzugefügten Vertrag. Aufgrund der vorgeschlagenen. Rückausnahme in § 312b Abs. 3 Satz 2 BGB könnte auch ein. Versicherungsvertrag ein hinzugefügter Vertrag im Sinne des. § 312 BGB-E sein
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/17_Besondere_Vertriebsformen/312f...
In den §§ 312 – 312f BGB werden Haustürgeschäfte (§§ 312 und 312a BGB),. Fernabsatzverträge (§§ 312b bis 312d BGB) und Verträge im e-commerce (§. 312e BGB) geregelt. Alle drei besonderen Vertriebsformen haben gemeinsam, dass sie inhaltlich auf Richtlinie
https://hallen-trial.de/pdf/Ticketverkauf-AGB-2017.pdf
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernabsatzverträge (§§ 312b – 312 f BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Lieferungen und Leistungen des ADAC Hallen-Trial 2017, im folgenden ADAC. Hallen-Trial genannt: 1. Allgemeines. 2. Online – Kauf. 3. Ve
https://www.haendlerbund.de/de/downloads/widerrufsrecht-verkauf-von-digitalen-i...
13.06.2014 - BGB sowie Artikel 246 a § 1 EGBGB n.F. (n.F. = neue Fassung). Darunter fallen nunmehr neu auch Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. „Digitale Inhalte“ sind „Daten, die in digitaler Fo
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 312ff (besondere Vertriebsformen)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen 1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde
http://haunhorst-schmidt.de/aenderungen-im-verbraucherrecht-ab-13-juni-2014/
17.04.2014 - Das Medium muss geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählt wohl die E-Mail, die bloße Wiedergabe auf einer Website jedoch nicht.[1] Damit ist es z. B. möglich die Bestätigungspflicht bei einem Fernabsatzvertrag durc
https://www.comicmafia.de/312f-bgb.html
Unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" wurde das Haustürwiderrufsgesetz ebenso wie das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Hier geht es um die Regelung, in der es darum geht, dass abweichende R
https://www.haerting.de/de/neuigkeit/belehrung-nicht-mehr-textform-oder-doch
01.03.2014 - Gemäß § 312f Abs. 2 BGB n. F. wird der Unternehmer verpflichtet sein, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen. Die „Bestätigung“ w