§ 312d BGB, Informationspflichten
Paragraph 312d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Auszug aus dem BGB § 312d Widerrufs - VZBV

http://www.vzbv.de/sites/default/files/mediapics/paragraph312d_bgb.pdf
Auszug aus dem BGB. § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen. (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung vo

Verbraucher im Sinne von § 13 BGB haben nach § 312d ... - Ferret Go

http://www.ferret-go.com/static/uploads/09-2012_fGo_Widerrufsbelehrung.pdf
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB haben nach § 312d BGB ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender. Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von. Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) w

VERBRAUCHERINFORMATION für unsere Maklerkunden gemäß ...

https://immobilien.sparkassehochsauerland.de/wp-content/uploads/2016/01/Verbrau...
VERBRAUCHERINFORMATION für unsere Maklerkunden gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 EGBGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Maklervertrag vom (Datum):. Objektnummer: Objektart: Objektanschrift: Kunde

Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014

http://res-media.net/fileadmin/Dateien/ebooks/eBook_Widerrufsrecht_2014.pdf
13.06.2014 - Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher, welches der Unternehmer dem. Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Der Unternehmer hat den Verbraucher entsprechend § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. EG

Belehrung und weitere Informationen über das Widerrufsrecht gemäß ...

https://www.timah.net/images/downloads/Widerrufsbelehrung_Website_Timah.pdf
312d Abs. 1 BGB für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. (Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)). Widerrufsbelehrung. 1. Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerru- fen. Die W


Webseiten zum Paragraphen

Synopse zur Umsetzung der VRRL: § 312d BGB

http://www.verbraucherrechtliches.net/VRRL/VRRL-312d-BGB.html
BGB alte Fassung (bis 13.06.2014). § 312d. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, BGB neue Fassung (ab 13.06.2014). § 312d. Informationspflichten. (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anst

§ 312d BGB [alte Fassung bis 12.06.2014] Widerrufs- und ...

http://www.it-rechtsanwalt.com/bgb-fernabsatz/312d-bgb-widerrufs-und-rueckgaber...
12.06.2014 - 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ei

§ 312 b BGB Fernabsatzvertrag, Fernabsatz-Gesetzestexte vom ...

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm
Die Regeln müssen zusammen mit dem Widerrufsrecht und Rückgaberecht und § 312f BGB gelesen werden. NEUE Regelungen: § 312 b Fernabsatzverträge. (1) Fernabsatzverträge ... Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 312 d Wid

Fassung § 312d BGB a.F. bis 22.07.2013 (geändert durch Artikel 4 G ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al39637-0.htm
22.07.2013 - Text § 312d BGB a.F. in der Fassung vom 22.07.2013 (geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981)

§ 312d BGB Informationspflichten Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91972.htm
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge › § 312d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312d BGB
    § 312d Abs. 1 BGB oder § 312d Abs. I BGB
    § 312d Abs. 2 BGB oder § 312d Abs. II BGB

  • Werbung