§ 311b BGB, Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Paragraph 311b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.


(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.


(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.


(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.


(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Formfallen beim Grundstückskaufvertrag I. Zweck der Vorschrift II ...

http://www.hildebrandt-maeder.de/files/1141298941.pdf
Nach § 311b I BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Hiervon betroffen sind in erster Linie – aber nicht nur –. Grundstückskaufvertr

Lösungsskizze zu Fall 15 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall15.pdf
3. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB. Der zustande gekommene Kaufvertrag könnte jedoch wegen Formmangels gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein. Dies setzt voraus, dass eine gesetzliche Form für dieses Rechtsgeschäft vorgeschrieben war und nicht eingehalten wurd

Übertragungsvertrag über das gesamte Vermögen: Keine ... - IWW

https://www.iww.de/ee/schnittstellennebengebiete/formvorschriften-uebertragungs...
Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein formnichtiger Vertrag durch Erfüllung geheilt wird. Die Erfüllung heilt nur in denjenigen Fällen, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird (vgl. BGH NJW 67, 1128, 1131). Auf § 311b Abs. 3

Fälle zum Vertragsschluss und Form des Rechtsgeschäfts ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/WS_20082009/Loes_Vert...
Anspruch des K gegen V aus § 433 I, § 311b I 1 BGB. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung der Parzelle 23, 24 und 25 gem. § 433 I, § 311b BGB haben. 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses. Das setzt zunächst einen wirksamen Kaufvertrag zwisch

Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V ... - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
mäß § 311b I 1 BGB die notarielle Beurkundung. Zwar ist eine notarielle. Beurkundung erfolgt. Diese hatte aber das Scheingeschäft zum Preis von 200.000 € und nicht das tatsächlich gewollte Geschäft zum Gegen- stand. Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag i


Webseiten zum Paragraphen

§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91965.htm
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach.

BGB § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_311b/
20.07.2017 - 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse · § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss · § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass · § 311c Erstreckung auf Zubehör · § 312 Anwendungsberei

Wie funktioniert die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB? - bgb-faq ...

https://bgb-faq.de/2015/04/22/wie-funktioniert-die-heilung-nach-%C2%A7-311b-abs...
22.04.2015 - Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach

Vertrag unter Erben vor dem Erbfall - Erben schließen Vertrag

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vertrag-erben.html
In § 311b Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist den Erben ausdrücklich das Recht eingeräumt, untereinander einen Vertrag „über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil“ abzuschließen. Mit einem solchen Vertrag eröffnet sich für die Erben die Ch

Formerfordernis gem. § 311 b BGB - Die Kanzlei Sylvia und Reinhard ...

http://www.kanzlei-glinde.de/notar/kaufvertrag/formerfordernis.php
Ein Vertrag, der dem Formgebot des § 311 b BGB an sich nicht unterliegt, ist gleichwohl zu beurkunden, wenn er mit einem Grundgeschäft eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht, wenn die mehrere Verträge nach dem Willen der Parteien


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1: Begründung › § 311b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 311b BGB
    § 311b Abs. 1 BGB oder § 311b Abs. I BGB
    § 311b Abs. 2 BGB oder § 311b Abs. II BGB
    § 311b Abs. 3 BGB oder § 311b Abs. III BGB
    § 311b Abs. 4 BGB oder § 311b Abs. IV BGB
    § 311b Abs. 5 BGB oder § 311b Abs. V BGB

  • Werbung