(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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http://www.hildebrandt-maeder.de/files/1141298941.pdf
Nach § 311b I BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Hiervon betroffen sind in erster Linie – aber nicht nur –. Grundstückskaufvertr
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall15.pdf
3. Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB. Der zustande gekommene Kaufvertrag könnte jedoch wegen Formmangels gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein. Dies setzt voraus, dass eine gesetzliche Form für dieses Rechtsgeschäft vorgeschrieben war und nicht eingehalten wurd
https://www.iww.de/ee/schnittstellennebengebiete/formvorschriften-uebertragungs...
Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein formnichtiger Vertrag durch Erfüllung geheilt wird. Die Erfüllung heilt nur in denjenigen Fällen, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird (vgl. BGH NJW 67, 1128, 1131). Auf § 311b Abs. 3
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/WS_20082009/Loes_Vert...
Anspruch des K gegen V aus § 433 I, § 311b I 1 BGB. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung der Parzelle 23, 24 und 25 gem. § 433 I, § 311b BGB haben. 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses. Das setzt zunächst einen wirksamen Kaufvertrag zwisch
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversat...
mäß § 311b I 1 BGB die notarielle Beurkundung. Zwar ist eine notarielle. Beurkundung erfolgt. Diese hatte aber das Scheingeschäft zum Preis von 200.000 € und nicht das tatsächlich gewollte Geschäft zum Gegen- stand. Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag i
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91965.htm
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_311b/
20.07.2017 - 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse · § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss · § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass · § 311c Erstreckung auf Zubehör · § 312 Anwendungsberei
https://bgb-faq.de/2015/04/22/wie-funktioniert-die-heilung-nach-%C2%A7-311b-abs...
22.04.2015 - Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vertrag-erben.html
In § 311b Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist den Erben ausdrücklich das Recht eingeräumt, untereinander einen Vertrag „über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil“ abzuschließen. Mit einem solchen Vertrag eröffnet sich für die Erben die Ch
http://www.kanzlei-glinde.de/notar/kaufvertrag/formerfordernis.php
Ein Vertrag, der dem Formgebot des § 311 b BGB an sich nicht unterliegt, ist gleichwohl zu beurkunden, wenn er mit einem Grundgeschäft eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht, wenn die mehrere Verträge nach dem Willen der Parteien