§ 308 BGB, Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Paragraph 308 Bürgerliches Gesetzbuch

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Tutorium BGB

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
20.10.2015 - Dieser verlangt von Theo die Unterlassung des Gebrauchs der wiedergegebenen Klauseln mit der Begründung, dass sie insbesondere gegen folgende Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB verstießen: Nr. 1 gegen § 308 Nr. 4; Nr. 2 gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1


PDF Dokumente zum Paragraphen

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/308.ueb.pdf
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB. Auch die Klauselverbote des § 308 sind Konkretisierungen der General- klausel des § 307. Im einzelnen regelt § 308 folgende Fallgruppen: ○ Nr. 1 soll sicherstellen, dass der Vertragspartner durch die for

Unwirksamkeit der AGB aus inhaltlichen Gründen

http://www.rechtsassistent.de/mailout/Lehrmaterialauszuege/AGB.pdf
Sinnvollerweise werden diese drei Vorschriften in umgekehrter Reihenfolge geprüft. Will man wissen, ob eine AGB-Klausel unwirksam ist, so fragt man zunächst, ob sie gegen § 309 BGB verstößt. Sodann prüft man § 308 BGB. Sind beide Normen nicht einschlägig

Beispiele für Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

https://www.haerting.de/sites/default/files/pdfs/uebersicht-6-308.pdf
06.02.2013 - Übersicht 6 – Beispiele für Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam. 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange

BGB § 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in ... - doelle-web

http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/307-309.pdf
BGB § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam. 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hin- reichend bestimmte Fristen

Das Kleingedruckte - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do...
07.11.2017 - 307 Abs. 1 S.1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Nähere Maßstäbe setzt das BGB durch zwei Kataloge von Klauseln, die bei Ver- wendung gegenüber Nichtkaufleuten (Verbrauchern) unwirksam s


Webseiten zum Paragraphen

§ 308 BGB - CORPORATE FINANCE fachportal- Dokument

https://cf-fachportal.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/308-bgb/MLX_...
Haag/Löffler. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. 0. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam. (Annahme- und Leistungsfrist). eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unange

AGB – Prüfung und Schema - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-gem-...
19.04.2015 - 4. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). 5. Inhaltskontrolle. a. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB). b. Inhaltskontrolle. aa. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. bb. § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmö

Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 308 Klauselverbote ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 308 BGB (früher: § 10 AGBG) ist nach § 309 BGB zu prüfen, wenn dieser nicht greift. Die Klauselverbote des § 308 BGB stellen entweder Konkretisierungen des § 307 Abs. 1 BGB dar, oder sie stehen in Verbindung mit § 307 Abs. 2 BGB. Ke

§ 308 Nr. 4 BGB | Anwälte-HB - Martin Bloch

http://anwaelte-hb.de/blog/?tag=%C2%A7-308-nr-4-bgb
11.12.2013 - Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4** und § 307 Abs. 1 Satz 1* BGB unwirksam. Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht

Anhang 1: Anmerkungen Obwohl die ... - Zuber CNC-Technik

http://www.zuber-cnc.de/images/agb_anhang.pdf
Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1. BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 308

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 308 BGB
    § 308 Abs. 1 BGB oder § 308 Abs. I BGB

  • Werbung