§ 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Paragraph 309 Bürgerliches Gesetzbuch

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c)
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB - Latham & Watkins LLP

https://de.lw.com/thoughtLeadership/Neuregelung-%C2%A7309-Anpassung-Ausschlussk...
Mit Wirkung zum 1.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB angepasst. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die. Schriftform (vgl. § 126 BGB) vorsahen. Nunmehr darf keine streng

Beispiele für Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

https://www.haerting.de/sites/default/files/pdfs/uebersicht-4.pdf
23.01.2013 - ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB). 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leis- tungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ge- liefert oder erbracht wer

Das Kleingedruckte - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do...
07.11.2017 - 307 Abs. 1 S.1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Nähere Maßstäbe setzt das BGB durch zwei Kataloge von Klauseln, die bei Ver- wendung gegenüber Nichtkaufleuten (Verbrauchern) unwirksam s

Neuregelung § 309 Nr. 13 BGB

https://www.imagi.de/RundschreibenDB/DE/2016/RdSchr_20161202.pdf?__blob=publica...
02.12.2016 - Zum 1. Oktober 2016 ist ein neu gefasster § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Mit den nachfolgenden Erläuterungen soll über die Gesetzesänderungen informiert und dargestellt werden, dass die Änderungen des § 309 Nr. 13 BGB keine Konsequen- z

Unwirksamkeit der AGB aus inhaltlichen Gründen

http://www.rechtsassistent.de/mailout/Lehrmaterialauszuege/AGB.pdf
Sinnvollerweise werden diese drei Vorschriften in umgekehrter Reihenfolge geprüft. Will man wissen, ob eine AGB-Klausel unwirksam ist, so fragt man zunächst, ob sie gegen § 309 BGB verstößt. Sodann prüft man § 308 BGB. Sind beide Normen nicht einschlägig


Webseiten zum Paragraphen

309 Nr. 7 BGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-die-auslegung-allg...
Rz. 102 § 309 Nr. 7 BGB regelt inhaltlich die in AGB zulässige Reichweite eines Haftungsausschlusses durch den Verwender. Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist es dem Verwender zunächst untersagt, bei den besonders wichtigen Rechtsgütern Leben, Körper oder Ges

309 Nr. 9 BGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-die-auslegung-allg...
Rz. 196 Zweck der Vorschrift ist es, die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners zu wahren, indem bei langfristigen Vertragsbeziehungen innerhalb überschaubarer Zeiträume eine Überprüfung durch diesen stattfinden kann.[423] Hierfür erhält § 309 Nr. 9 B

Gesetzesänderung im AGB-Recht – Textformklausel anstatt ... - Noerr

https://www.noerr.com/de/newsroom/News/agb-recht-textformklausel-anstatt-schrif...
08.09.2016 - Oktober 2016 sieht der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB für mit Verbrauchern geschlossene Formularverträge „keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vor. Die Neufassung löst damit die bislang zulässige Vorgabe der Schriftform (§ 12

§ 309 BGB - Satz 9 - Laufzeit von Verträgen - frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/-309-BGB-Satz-9-Laufzeit-von-Vertraegen--f2789...
21.09.2015 - Sehr geehrte Damen und Herren, in 2013 (IV.Quartal) habe ich ein Gewerbe angemeldet. Um auf mich aufmerksam zu machen, ... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.

Ausschluss jeglicher Gewähr kontra § 309 Nr. 7 BGB - IT-Recht Kanzlei

https://www.it-recht-kanzlei.de/Kommentar/3802/Ausschluss_jeglicher_Gewaehr_kon...
Worüber ich gerne noch Ihr Statement gelesen hätte, wäre die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt des § 309 Nr. 7 BGB. Immerhin bedeutet ein Ausschluss "jeglicher Gewährleistung" - so jedenfalls mein letzter Kenntnisstand - auch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 309

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 309 BGB
    § 309 Abs. 1 BGB oder § 309 Abs. I BGB

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