(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/8_Allgemeine%20Gesc...
§310 I BGB: persönlicher Anwendungsbereich. ANWEN- → §310 II BGB: sachlicher Anwendungsbereich. DUNGS- → §310 III BGB: Besonderheiten des Verbrauchervertrages. BEREICH → §310 IV BGB: Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs. II. Begriffsbestimmung. A
https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/dr.-florian-jotzo/UnterlagenFJ/sat_15...
AGB!beabsichtigt,!erste!Verwendung!reicht.!!! Achtung:!§!310!III!Nr.!2!BGB!beim!Verbrauchervertrag!genügt!einmalige!Nutzung! • und-vom-Verwender-gestellt-wurden-. AGB!werden!gestellt,!wenn!sie!einseitig!dem!Vertragspartner!auferlegt!werden.! Keine!Aushan
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/305ff.pdf
Anwendungsbereich, §§ 305, 305a, 310 BGB. Anwendbar sind die §§ 305 ff BGB auf alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Verwender einer anderen. Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1. S
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/019feb23-39ac-4e45-8a50-8dc4de953d83/begriff-...
23.01.2002 - BGB §§ 13, 14, 310 Abs. 3, 474 ff. Begriff des Unternehmers bei Baulandverkauf durch Gemeinde oder Landwirt bzw. bei. Verkauf aus steuerlichem Privatvermögen. I. Sachverhalt und Fragen. Handelt in den folgenden Fällen ein Unternehmer – und l
http://www.destillerie.de/images/pdf/AGB_Destillerie_02.pdf
gemäß § 310 Abs. 1 BGB. § 1. Allgemeines – Geltungsbereich. (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen. Geschäftsbezieh
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB. 1. Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung. 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB. II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen. 2. Für eine Vielzahl von Verträgen.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91962.htm
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 310 BGB bezieht sich auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB, indem dieser näher bestimmt wird und bei bestimmten Gestaltungen modifiziert wird. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind lediglich die Absätz
https://www.iurastudent.de/content/c-kontrolle-des-arbeitsvertrages
I. Einbeziehung der KlauselBesondere Anforderung an die Einbeziehung der AGB gemäß § 305 II, III BGB gelten bei Arbeitsverträgen nach § 310 IV 2, 2.HS BGB nicht.[fn]Vgl. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, S. 134, Rn. 269.[/fn] Vielmehr bleibt es bei den allgeme
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/niebling-anwaltkomme...
Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer jurist
http://www.bag-urteil.com/schlagwort/310-abs-4-satz-2-bgb/
26.09.2012 - Bonuszahlung im Bankgewerbe – Zielvereinbarung – Bonusvolumen – Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2012, 10 AZR 385/11 Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgeric