§ 307 BGB, Inhaltskontrolle
Paragraph 307 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.


(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.


(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Generalklausel des § 307 BGB

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/307.ueb.pdf
Meub, Zivilrecht, SchrAT/305ff/307.ueb.doc. Die Generalklausel des § 307 BGB. Zentraler Begriff des § 307 ist das Verbot unangemessener Benachteili- gung. Unter Beachtung von Art 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 93/13 bedeutet das, dass eine Vertragsklausel da

BGB § 307 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in ... - doelle-web

http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/307-309.pdf
BGB § 307 Inhaltskontrolle. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den. Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann s

Unwirksamkeit der AGB aus inhaltlichen Gründen

http://www.rechtsassistent.de/mailout/Lehrmaterialauszuege/AGB.pdf
Sinnvollerweise werden diese drei Vorschriften in umgekehrter Reihenfolge geprüft. Will man wissen, ob eine AGB-Klausel unwirksam ist, so fragt man zunächst, ob sie gegen § 309 BGB verstößt. Sodann prüft man § 308 BGB. Sind beide Normen nicht einschlägig

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/Pruefungsschema_Allg...
305 c I BGB: Keine überraschende Klausel. IV. Inhaltskontrolle: Die Klausel könnte nach §§ 309, 308 oder 307 BGB unwirksam sein. 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 BGB. 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB. 3. Wertung

Übersicht AGB-Kontrolle Prüfungsschema

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
444, 639, 475 BGB). 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB. - § 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Eingeschränkte Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften ggü. bestimmter. Vertragspartner o siehe insbesondere Unternehmer (§14 BGB) o Beachte: § 307 BGB anwendbar! - § 310 Abs. 2 B


Webseiten zum Paragraphen

§ 307 BGB - Inhaltskontrolle - openJur

https://openjur.de/g/bgb/307.html
307 Inhaltskontrolle →. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich a

BGB - HENSCHE Arbeitsrecht

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_BGB_p307.html
307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Inhaltskontrolle.

AGB – Prüfung und Schema - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-gem-...
19.04.2015 - 4. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). 5. Inhaltskontrolle. a. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB). b. Inhaltskontrolle. aa. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. bb. § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmö

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 305ff: Allgemeine ...

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. § 305a, Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305b, Vorrang der Individualabrede. § 305c, überraschende und mehrdeutige Klauseln. § 306, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkei

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 307 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, da


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 307

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 307 BGB
    § 307 Abs. 1 BGB oder § 307 Abs. I BGB
    § 307 Abs. 2 BGB oder § 307 Abs. II BGB
    § 307 Abs. 3 BGB oder § 307 Abs. III BGB

  • Werbung