(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/307.ueb.pdf
Meub, Zivilrecht, SchrAT/305ff/307.ueb.doc. Die Generalklausel des § 307 BGB. Zentraler Begriff des § 307 ist das Verbot unangemessener Benachteili- gung. Unter Beachtung von Art 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 93/13 bedeutet das, dass eine Vertragsklausel da
http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/307-309.pdf
BGB § 307 Inhaltskontrolle. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den. Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann s
http://www.rechtsassistent.de/mailout/Lehrmaterialauszuege/AGB.pdf
Sinnvollerweise werden diese drei Vorschriften in umgekehrter Reihenfolge geprüft. Will man wissen, ob eine AGB-Klausel unwirksam ist, so fragt man zunächst, ob sie gegen § 309 BGB verstößt. Sodann prüft man § 308 BGB. Sind beide Normen nicht einschlägig
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/Pruefungsschema_Allg...
305 c I BGB: Keine überraschende Klausel. IV. Inhaltskontrolle: Die Klausel könnte nach §§ 309, 308 oder 307 BGB unwirksam sein. 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 BGB. 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB. 3. Wertung
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
444, 639, 475 BGB). 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB. - § 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Eingeschränkte Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften ggü. bestimmter. Vertragspartner o siehe insbesondere Unternehmer (§14 BGB) o Beachte: § 307 BGB anwendbar! - § 310 Abs. 2 B
https://openjur.de/g/bgb/307.html
307 Inhaltskontrolle →. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich a
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_BGB_p307.html
307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Inhaltskontrolle.
http://www.juraindividuell.de/artikel/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-gem-...
19.04.2015 - 4. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). 5. Inhaltskontrolle. a. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III BGB). b. Inhaltskontrolle. aa. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. bb. § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmö
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. § 305a, Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305b, Vorrang der Individualabrede. § 305c, überraschende und mehrdeutige Klauseln. § 306, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkei
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, da