(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
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https://www.soldan.de/media/pdf/82/06/f9/3-8329-1467-6_LP.pdf
3.2.1.2 Überraschende Klauseln. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Arbeitsbedin- gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungs- bild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verw
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(v530urppkfh42uvh244rzbit))/Content/Pdf/Y-30...
25.11.2015 - BGB § 305c II. Leitsatz: 1. Die Regelung des § 23 I 2 ARB 2000 ist unklar iSd § 305c II BGB. Sie schließt Deckungsschutz für einen Rechtsstreit aus der Vermietung der Immobilie nicht aus, wenn es sich dabei um eine lediglich private Vermögen
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_874.pdf
allem damit begründet, dass der Verbraucher gegenüber dem. Unternehmer eine schwächere Stellung einnimmt und somit besonders schutzwürdig ist.20. Nach der Auslegung der AGB-Richtlinie21 finden auch die §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 305b, 305c Abs. 1 BGB.
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/fragen_u...
schende Klauseln i.S.d. § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil. • Klauseln, die einer Individualvereinbarung der Parteien widerspre- chen, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305b BGB. Unternehmer U hat ein Küchengeschäft. In seinen AGB findet sich unter
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
c) Einverständnis des Vertragspartners, § 305 Abs. 2 a. E. BGB. 2. Durch Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB. 3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB. 4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b. IV. Inhaltskontrolle. 1. Eröffn
https://openjur.de/g/bgb/305c.html
305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln →. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ih
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 305c BGB enthält zwei voneinander unabhängige Regelungen. Absatz 1 bestimmt, dass überraschende Klauseln von vornherein nicht Vertragsbestandteil werden. Absatz 2 sieht eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle vor. Beide Regelungen fa
http://www.iww.de/vk/archiv/agb-recht-aktuelle-rechtsprechung-zu-305c-bgb-f31628
01.04.2005 | AGB-Recht. Aktuelle Rechtsprechung zu § 305c BGB. Sind Bestimmungen in AGB nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen b
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_305c/
20.07.2017 - 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen · § 305b Vorrang der Individualabrede · § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln · § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Anwendbarkeit-der-Unkla...
25.02.2016 - a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestät