§ 305a BGB, Einbeziehung in besonderen Fällen
Paragraph 305a Bürgerliches Gesetzbuch

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.


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Frage 2: Anspruch des G gegen S auf Schadensersatz

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Beförderungsbedingungen, die Beförderungsentgelte regeln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 I BGB, es gilt jedoch die Einbeziehungserleichterung gem. § 305a Nr. 1 BGB iVm dem PBefG. Der Antrag richtet sich an „jedermann“, so dass eine sog. of

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
cc) Einverständnis des Kunden (evtl. Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB (§ 2 Abs. 2 AGBG)). dd) Besonderheiten bei Verträgen mit speziellen AGB iSd. § 305 a BGB (u.a. bei Beförderungsverträgen, Telekommunikation, Post; siehe näheres im § 305 a!): Das E


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Der Anwendungsbereich, §§ 305, 305a, 310 BGB

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/Anwend.ueb.pdf
Der Anwendungsbereich, §§ 305, 305a, 310 BGB. ➢ Anwendbar sind die §§ 305 ff auf alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbe- dingungen, die ein Verwender einem Vertragspartner beim Abschluss eines Vertrages stellt, § 305. Abs. 1. ➢ B

(Vergleich CISG - BGB und HGB). - GermanFashion

http://www.germanfashion.net/downloads/seminare-downloads/080617_qualitaetssich...
Voraussetzung der Einbeziehung: Nach den allgemeinen Regeln des CISG zum Vertragsschluss, der. Auslegung von Willenserklärungen und ergänzend nach den Regeln des gemäß IPR anzuwendenden nationalen Rechts. Voraussetzungen der Einbeziehung richten sich dah

(BGB AT) Lösung zu Fall 18: I. Direkt-Anspruch A gegen V auf Schade

http://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-gschulze/assets/H2_AGB_Loesung_...
BGB. Prüfungsschema für AGB. I. Liegen ABG vor? § 305 I BGB. II. Wurden AGB in den Vertrag einbezogen? §§ 305 II, 305 a, 305 b und 305 c BGB. III. Klauselverbote? §§ 307 ff. BGB. IV. Rechtsfolge bei Klauselverbot. § 306 BGB. M.: § 310 BGB beachten!!! (ob

BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner ... - doelle-web

http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/305-310.pdf
BGB § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen. Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,. 1. die mit Genehmigung der zuständigen V

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/068/1406857.pdf
31.08.2001 - Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 305a Nr. 1 BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver- fahren den Widerspruch aufzulösen, in dem sich der. Gesetzeswortlaut und die Begründung zu § 305a Nr. 1. BGB-E befinden. Es erscheint unklar,


Webseiten zum Paragraphen

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 305ff: Allgemeine ...

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. § 305a, Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305b, Vorrang der Individualabrede. § 305c, überraschende und mehrdeutige Klauseln. § 306, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkei

BGB § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_305a/
305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen · § 305b Vorrang der Individualabrede · § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln · § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 305a - Haufe

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Gesetzestext (1) Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund

Zu § 305a - Einbeziehung in besonderen Fällen

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Zu § 305a - Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305a BGB-RE regelt in teilweiser Übernahme der bisher in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 1b und Abs. 2 des AGB-Gesetzes enthaltenen Regelungen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in ein

§305a BGB - Entschlüsselung - Uni-Protokolle.de

http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/72504,0.html
Hallo zusammen, kann mir mal bitte jemand den §305a im BGB von diesem vorchtbarem Juristendeutsch in (gehobene) Umgangssprache umformulieren. Gehoben, erstens weil ich mit komplett Umgangssprache, wie "des heißt des ist denen scheiß egal ob du des vorher


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 305a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 305a BGB
    § 305a Abs. 1 BGB oder § 305a Abs. I BGB

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