(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
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http://www.landmaschinenverband-nb.de/_data/S009/anlagen/K%C3%BCndigung.doc
Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (§ 305 BGB). Weder muss der Arbeitgeber einen Grund für sein Angebot auf vorzeitige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen benennen noch ist die
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/305ff.pdf
Meub, Zivilrecht, SchrAT/305ff.doc. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Weiterführende Literatur: Artz, JuS 2002, 528; Palandt/Heinrichs zu §§ 305 ff BGB; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und Klausewerke; ders., NJW 2002,12. 1. Bedeutung. Als selbst
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_874.pdf
Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Zivilrechtsklausur. Von Dipl.-Jur. Volker Möhrke, Bielefeld, Tampa (Florida). Die Prüfung von AGB in der Zivilrechtsklausur ist ein sich immer wiederholender Prozess, der von jedem Studenten verlangt und immer
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB. 1. Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung. 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB. II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen. 2. Für eine Vielzahl von Verträgen.
http://www.myjurazone.de/app/download/12469463/AGB-Kontrolle.pdf
IV. Auslegung der AGB. Individualabrede hat Vorrang, § 305b BGB;. Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders. V. Inhaltskontrolle. 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB). 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB). 3. Gen
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(v530urppkfh42uvh244rzbit))/Content/Pdf/Y-30...
25.11.2015 - BGB § 305c II. Leitsatz: 1. Die Regelung des § 23 I 2 ARB 2000 ist unklar iSd § 305c II BGB. Sie schließt Deckungsschutz für einen Rechtsstreit aus der Vermietung der Immobilie nicht aus, wenn es sich dabei um eine lediglich private Vermögen
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 305ff (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-der-begriff-der-al...
Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
http://www.juraindividuell.de/artikel/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb-gem-...
19.04.2015 - Systematisch befinden sich die §§ 305 ff. BGB im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die AGB hautsächlich dazu verwendet werden sollten, um von dispositiven Bestimmungen des Schuldrechts
https://www.iurastudent.de/skripte/bgb/305-bgb-einbeziehung-allgemeiner-gesch-f...
305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschl
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_305/
20.07.2017 - Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen · § 305b Vorrang der Individ