§ 305 BGB, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Paragraph 305 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.


(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.


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BAG BGB § 620 Aufhebungsvertrag, §§ 305 , 242 , § 620 Probearbe

http://www.landmaschinenverband-nb.de/_data/S009/anlagen/K%C3%BCndigung.doc
Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (§ 305 BGB). Weder muss der Arbeitgeber einen Grund für sein Angebot auf vorzeitige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen benennen noch ist die


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AGB, §§ 305 ff.

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/305ff.pdf
Meub, Zivilrecht, SchrAT/305ff.doc. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Weiterführende Literatur: Artz, JuS 2002, 528; Palandt/Heinrichs zu §§ 305 ff BGB; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und Klausewerke; ders., NJW 2002,12. 1. Bedeutung. Als selbst

Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Zivilrechtsklausur - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_874.pdf
Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der Zivilrechtsklausur. Von Dipl.-Jur. Volker Möhrke, Bielefeld, Tampa (Florida). Die Prüfung von AGB in der Zivilrechtsklausur ist ein sich immer wiederholender Prozess, der von jedem Studenten verlangt und immer

Übersicht AGB-Kontrolle Prüfungsschema

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I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB. 1. Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung. 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB. II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen. 2. Für eine Vielzahl von Verträgen.

AGB-Kontrolle I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB II ... - myJurazone

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IV. Auslegung der AGB. Individualabrede hat Vorrang, § 305b BGB;. Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders. V. Inhaltskontrolle. 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB). 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB). 3. Gen

§ 23 II 2 ARB 2000 ist iSd § 305c II BGB - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(v530urppkfh42uvh244rzbit))/Content/Pdf/Y-30...
25.11.2015 - BGB § 305c II. Leitsatz: 1. Die Regelung des § 23 I 2 ARB 2000 ist unklar iSd § 305c II BGB. Sie schließt Deckungsschutz für einen Rechtsstreit aus der Vermietung der Immobilie nicht aus, wenn es sich dabei um eine lediglich private Vermögen


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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 305ff: Allgemeine ...

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 305ff (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

3 Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB)

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Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB versteht man unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss

AGB – Prüfung und Schema - Jura Individuell

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19.04.2015 - Systematisch befinden sich die §§ 305 ff. BGB im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die AGB hautsächlich dazu verwendet werden sollten, um von dispositiven Bestimmungen des Schuldrechts

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305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschl

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20.07.2017 - Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen · § 305b Vorrang der Individ


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 305

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 305 BGB
    § 305 Abs. 1 BGB oder § 305 Abs. I BGB
    § 305 Abs. 2 BGB oder § 305 Abs. II BGB
    § 305 Abs. 3 BGB oder § 305 Abs. III BGB

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