Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
Der Gläubigerverzug, §§293 ff. BGB. Derjenige der in Gläubigerverzug gerät, verletzt grds. eine Obliegenheit und keine Pflicht. Dadurch kann ausnahmsweise aber auch eine Pflichtverletzung entstehen, wenn z.B. in der Mitwirkungshandlung eine Pflicht beste
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des. Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn zur Erfüllung benötigt der Schuldner bei den
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/schr_at_...
Schuldner wird von Verzinsung befreit, § 301 BGB. • Herausgabe von Nutzungen nur eingeschränkt, § 302 BGB. • bei unbeweglichen Sachen Recht auf Besitzaufgabe, § 303 BGB. Beispiel 8 – Ersatz von Mehraufwendungen, § 304 BGB: Wie Beispiel 6. K kann neben de
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2017_1_1085.pdf
19.01.2017 - 3. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält. (Amtliche Leitsätze). BGB § 839. SGB VIII § 24
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13695/zufallshaftung_848bgb.pdf
Haftung für fremdes Unrecht mit Fremdverschulden (Art 34 GG, § 3 HaftpflG). ▫ Billigkeitshaftung als Ausfallhaftung in besonders gelagerten Ausnahmefällen3 (§ 829 BGB). ▫ Zufallshaftung (§§ 287 S. 2, 582a I 1, 732 S. 2, 848, 2025, 2380 S. 1 BGB, §§ 302 I
https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerr...
hat der Verwender die andere Vertragspartei darüber zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Die wichtigsten Fälle von Vertragsverletzungen sind: • Schuldnerverzug (§§ 298-301 ung.BGB). • Gläubigerverzug (§§ 302-304 ung.BGB). • Mangelhafte Erfüllu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_302/
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse. Titel 2: Verzug des Gläubigers. § 302 Nutzungen. Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung wä
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Anzuwenden ist § 302 auf Schuldverhältnisse, welche eine Herausgabe von Nutzungen begründen, wie zB § 346 (BaRoth/Unberath § 302 Rz 2). Beendet wird die Pflicht zur Nutzungsherausgabe durch den Gläubigerverzug (Soergel/Wiedemann § 302 Rz 1). Der Schuldne
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/302/
302 BGB - § 302 Nutzungen Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw98_302.htm
Der Mechanismus ist aus schadensersatzrechtlichen Erwägungen ebenso einfach wie unproblematisch: Unzweifelhaft kann der Abschluß eines Schuldvertrages einen Schaden darstellen, den zu beseitigen der Schuldner im Wege der Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BG
https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/deliktische-forderungen/
23.02.2011 - Im Vergleich von § 302 InsO und § 823 BGB zeigt sich aber schon ein sehr wichtiger Unterschied: Während zur Auslösung der Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB bereits eine fahrlässige Handlung genügt (vgl. hierzu § 276 Abs. 2 BGB), umfasst §