§ 299 BGB, Vorübergehende Annahmeverhinderung
Paragraph 299 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.


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Fall 10 a - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Stunde_7.doc
Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an, d.h. selbst wenn dieser das Unterbleiben der notwendigen Mitwirkungshandlung nicht zu vertreten hat, gerät er dennoch in Annahmeverzug! Beachte § 299 BGB: War der Gläubiger zur Annahme der Leistung vo

7_Der Gläubigerverzug, §§293 ff BGB.doc - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Dadurch kann ausnahmsweise aber auch eine Pflichtverletzung entstehen, wenn z.B. in der Mitwirkungshandlung eine Pflicht besteht, wie bei der Abnahme einer Kaufsache durch den Käufer. Dann liegt zusätzlich Schuldnerverzug in Bezug auf die eigene Verpflic


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BGB Folien P14 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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22.04.2010 - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers (Zuweisung Arbeitsplatz) kalendermäßig bestimmt ist (tägliche Arbeitszeit). 3. Schuldner muss zur Leistung bereit und imstande sein (§ 297 BGB). 4. Kein Annahmeverzug, wenn der Gläubiger vorübergehend

§ 12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB Die Erfüllung einer ...

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hatten, ist der Gläubiger trotz ordnungsgemäß angebotener Leistung durch den Schuldner nicht zur Gegenleistung bereit. In Abweichung von § 293 BGB gerät der Gläubiger bei vorübergehender An- nahmeverhinderung (§ 299 BGB) ausnahmsweise nicht in Gläubigerv

Staudinger BGB - Beck Shop

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seinen Namen aufnehmen; dies wäre irreführend (BayObLGZ 1974, 299, betr Verein mit. 26 Mitgliedern). Verbände können als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sein. Selbständige Vereine, die einem Vereinsverband angehören, können m

Fall 5: Adieu S 4 – GesR – L 5

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Anspruch der OHG gegen C aus § 823 Abs. 2. BGB iVm §§ 263, 266, 299 Abs. 1 StGB. Die OHG könnte gegen C auch einen Schadensersatzan- spruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit einem. Schutzgesetz haben. 1. Schutzgesetzverletzung a) Schutzgesetz. Schutzges

Betreuungs- und Familiengerichtliche Genehmigungen - Horst Deinert

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1817 (1) BGB. Befreiung von Beschränkungen in der. Vermögenssorge. IG ?, LR. § 1819 BGB. Verfügung über hinterlegte Forderungen. LR. § 1820 BGB. Genehmigung nach Umschreibung und. Umwandlung von Wertpapieren. § 1821 BGB,. § 299 FamFG. Verfügung über Grun


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 299 - Haufe

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Gesetzestext Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei

jura-basic (Lexikon: Gläubigerverzug Annahmeverhinderung ...

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Gl%E4ubigerverzug__An...
Annahmeverhinderung. Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist

§ 299 BGB - Vorübergehende Annahmeverhinderung

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299 BGB - § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug,

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19.01.2015 - Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB; Zug-um-Zug Leistungen, § 298 BGB; Vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB. Rechtsfolgen. Haftungsmilderung, § 300 I BGB. Schuldner haftet (nur) für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grundsätzlich f

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Datum, Beginn, Ende, Dauer, Raum. 17. Feb 2017, 10:00, 17:00, BHS / Raum 299. 18. Feb 2017, 09:00, 17:00, BHS / Raum 299. 19. Feb 2017, 09:00, 17:00, BHS / Raum 299 ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers › § 299

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 299 BGB
    § 299 Abs. 1 BGB oder § 299 Abs. I BGB

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