Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
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https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
Dann liegt zusätzlich Schuldnerverzug in Bezug auf die eigene Verpflichtung vor. I. Voraussetzungen (§§293-299 BGB). 1. Angebot der Leistung (§294→ §295→ §296). a) tatsächliches Angebot, §294 BGB. → Schuldner muss alles in seiner Macht Stehende zur Erfül
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Stunde_7.doc
Hier ist auch § 297 BGB zu beachten, wonach bei vorübergehendem Unvermögen des Schuldners zur Leistung der Gläubiger nicht in Verzug gerät. 2. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners, §§ 294 – 296 BGB. Grundsatz: § 294 BGB: Tatsächliches Anbieten der Leis
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P14.pdf
22.04.2010 - 296 S. 1 BGB: wörtliches Angebot entbehrlich, wenn Mitwirkungshandlung des. Gläubigers kalendermäßig bestimmt war. G sollte zu einer bestimmten vereinbarten Zeit zum Fahrunterricht bereit sein. Außerdem: sinnlose Förmelei, wenn Schuldner nac
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
die erforderliche Handlung vorzunehmen, § 295 S. 2 BGB. Bsp.: Der Käufer holt - im Falle einer Holschuld - den Gegenstand nicht ab. •. Letztlich ist nach § 296 S. 2 BGB sogar weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot mehr erforderlich, wenn der
http://www.xn--amtsgericht-gppingen-gbc.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/...
2 HK-‐BUR/Bauer-‐Deinert, § 1897 BGB Rn 76 ff; Jurgeleit BtR 2. Aufl, § 1897 Rn 43. 3 Haftpflichtversicherung durch Sammelversicherungen des jew. Bundeslandes, vgl. HK-‐BUR/Deinert-‐Lütgens, § 1833 BGB Rn 296 sowie. Unfallversicherungsschutz durch Eigenu
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6398_Entgeltfortzahlung_waehrend...
Nach BAG ist im Falle unwirksamer Arbeitgeberkündigungen § 296 BGB anzuwenden, da AG nicht einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zuweist, sondern diesen durch Ausspruch der Kündigung entzieht. c. Bei Krankheit des AN während Kündigung: Anzeige der Wiedergen
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/SATSS2006/Folien_200706_1.pdf
Gläubigerverzug. §§ 293 ff. BGB. Voraussetzungen. Wirkungen. 1. Leistungsberechtigung des Schuldners. (§ 271 BGB). 2. Leistungsangebot des Schuldners a). Regel: Tatsächliches Angebot. (§ 293 BGB) b). Ausnahme: Wörtliches Angebot. (§ 295 BGB) c). Ausnahme
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_296/
20.07.2017 - 296 Entbehrlichkeit des Angebots. 1Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ha
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_BGB_p296.html
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine an
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Aus § 297 BGB ergibt sich, dass die Unmöglichkeit der Leistung und das Unvermögen des Schuldners den Annahmeverzug ausschließen. Die Abgrenzung ... unanwendbar sind. Der kalendermäßig bestimmte Zeitpunkt für die Vornahme der Leistungshandlung ersetzt gem
https://www.lecturio.de/magazin/glaeubiger-verzug-bgb/
22.04.2015 - Ob ein Gläubigerverzug vorliegt wird nach folgendem Schema (nach Brox/Walker) geprüft: I. Voraussetzungen. 1. Leistungsberechtigung. 2. Leistungsvermögen (§ 297 BGB). 3. Angebot (§ 293 BGB). Tatsächliches (§ 294 BGB); Wörtliches (§ 295 BGB);