Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
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http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
fehlenden Annahme bzw. Mitwirkungshandlung des Gl - imstande sein, § 297. BGB. Kann er selbst zeitweilig oder gar endgültig nicht leisten, kann er sich auf eine fehlende Mitwirkungshandlung des Gläubigers nicht berufen; vielmehr treten zu seinen Lasten d
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5396
BGB. 1. Leistungsberechtigung. Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein, d. h. die. Leistung muss erfüllbar sein (§ 271 II BGB). 2. Leistungsvermögen. Er muss ferner zur Leistung bereit und imstande sein (§. 297 BGB). Kann er zeitweilig oder endgü
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall01.pdf
Voraussetzungen des § 295 BGB sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes. Angebot des B liegt vor.3. (c) Leistungsvermögen des Schuldners. Nach § 297 BGB muss B leistungsbereit gewesen sein, d.h. B muss den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt ha
https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
Kündigungsrechtsstreits stellt nur dann ein Indiz für den fehlenden Leistungswillen des. Arbeitnehmers i. S. v. § 297 BGB dar, wenn das Angebot aus Sicht des Arbeitnehmers auf die Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen gerichtet ist. Urteil: 1. Die
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/schr_at_...
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN. WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT. Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht. Beispiel 2 – Vorübergehende Unfähigkeit zur Leistung, § 297 BGB. Wie Beispiel 1, nur hat
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91944.htm
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
https://openjur.de/g/bgb/297.html
297 Unvermögen des Schuldners →. Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Aus § 297 BGB ergibt sich, dass die Unmöglichkeit der Leistung und das Unvermögen des Schuldners den Annahmeverzug ausschließen. Die Abgrenzung zwischen Gläubigerverzug und Unmöglichkeit ist danach vorzunehmen, ob die zurzeit fehlende Mitwirkung des Gläu
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/annahmeverzug
Ein Annahmeverzug liegt gemäß § 297 BGB nicht vor, wenn Arbeitnehmer/-innen nicht leistungswillig (z.B. Weigerung der Arbeitnehmer/-innen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen) oder nicht leistungsfähig sind (z.B. Krankheit, Verlust des Führer
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Rz. 1 Ist die Leistung unmöglich (§ 275