§ 297 BGB, Unvermögen des Schuldners
Paragraph 297 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.


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§ 12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB Die Erfüllung einer ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
fehlenden Annahme bzw. Mitwirkungshandlung des Gl - imstande sein, § 297. BGB. Kann er selbst zeitweilig oder gar endgültig nicht leisten, kann er sich auf eine fehlende Mitwirkungshandlung des Gläubigers nicht berufen; vielmehr treten zu seinen Lasten d

10.2 Leistungsstörungen - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5396
BGB. 1. Leistungsberechtigung. Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein, d. h. die. Leistung muss erfüllbar sein (§ 271 II BGB). 2. Leistungsvermögen. Er muss ferner zur Leistung bereit und imstande sein (§. 297 BGB). Kann er zeitweilig oder endgü

Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus § 433 II BGB auf ...

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall01.pdf
Voraussetzungen des § 295 BGB sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes. Angebot des B liegt vor.3. (c) Leistungsvermögen des Schuldners. Nach § 297 BGB muss B leistungsbereit gewesen sein, d.h. B muss den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt ha

Urteil:

https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
Kündigungsrechtsstreits stellt nur dann ein Indiz für den fehlenden Leistungswillen des. Arbeitnehmers i. S. v. § 297 BGB dar, wenn das Angebot aus Sicht des Arbeitnehmers auf die Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen gerichtet ist. Urteil: 1. Die

Vorlesung AT + SchuldR Gesamt1.pptx

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/schr_at_...
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN. WIRTSCHAFTSINFORMATIK | WIRTSCHAFTSRECHT. Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht. Beispiel 2 – Vorübergehende Unfähigkeit zur Leistung, § 297 BGB. Wie Beispiel 1, nur hat


Webseiten zum Paragraphen

§ 297 BGB Unvermögen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91944.htm
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners - openJur

https://openjur.de/g/bgb/297.html
297 Unvermögen des Schuldners →. Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Gläubigerverzug - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Aus § 297 BGB ergibt sich, dass die Unmöglichkeit der Leistung und das Unvermögen des Schuldners den Annahmeverzug ausschließen. Die Abgrenzung zwischen Gläubigerverzug und Unmöglichkeit ist danach vorzunehmen, ob die zurzeit fehlende Mitwirkung des Gläu

Annahmeverzug des Arbeitgebers - ver.di b+b

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Ein Annahmeverzug liegt gemäß § 297 BGB nicht vor, wenn Arbeitnehmer/-innen nicht leistungswillig (z.B. Weigerung der Arbeitnehmer/-innen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen) oder nicht leistungsfähig sind (z.B. Krankheit, Verlust des Führer

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 297 - Haufe

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Gesetzestext Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Rz. 1 Ist die Leistung unmöglich (§ 275


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers › § 297

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 297 BGB
    § 297 Abs. 1 BGB oder § 297 Abs. I BGB

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