(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
§298 BGB trotz Annahmebereitschaft in Verzug, wenn er seine Leistung nicht anbietet. → ausnahmsweise kein Gläubigerverzug unter den VS des §299 BGB (unangekündigte Leistung durch den Schuldner). II. Rechtsfolgen (§§300-304 BGB). 1. Haftungsminderung. → H
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall01.pdf
Gefahrübergang nach § 300 II BGB würde eine Art "Quasikonkretisierung" bewirken, d.h. die Schuld des B gegenüber A würde sich auf den untergegangenen. Korb beschränken und ein Fall der Unmöglichkeit läge vor. (1) Annahmeverzug. A müsste sich im Zeitpunkt
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P14.pdf
22.04.2010 - Alt. BGB) im Arbeits- und Dienstvertragsrecht ist § 615 BGB speziell (vgl. Fall 91). 2. Haftungsmilderung (§ 300 Abs. 1 BGB): Schuldner hat nur Vorsatz und grobe. Fahrlässigkeit zu vertreten, nicht aber leichte Fahrlässigkeit. 3. Übergang de
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
Gläubigerverzug - den Schuldner zusätzlich schützend - § 300 Abs. 2 BGB ein: danach geht bei Gattungsschulden die Leistungsgefahr mit Eintritt des. Annahmeverzuges auf den Gläubiger über. Erforderlich ist lediglich, dass der. Schuldner die Gattungssache
http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/se...
29.04.2006 - setzung mit der Regelung des § 326 Absatz 2 BGB, die den Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag normiert, unter besonderer Berücksichtigung der Haftungserleichte- rung beim Gläubigerverzug gem. § 300 Absatz 1 BGB. Es werden darü
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/SS-06-LOESUNGEN/ss06-l...
300 II BGB durch Annahmeverzug auf den Gläubiger übergegangen ist. In Betracht kommt v.a. § 243 II. Dies setzt voraus, dass der Schuldner Z das seinerseits Erforderliche getan hat. Dazu muss/müssen die Sache/n, mit denen erfüllt werden soll, zunächst aus
http://www.juraindividuell.de/blog/gefahruebergang-bei-annahmeverzug/
30.08.2010 - Selbst wenn man dem nicht folgt, ordnen für den Fall des Annahmeverzugs § 300 II BGB den Übergang der Leistungsgefahr und § 446 S.3 BGB den Übergang der Gegenleistungsgefahr an. Daher wäre H unabhängig vom dogmatischen Ansatz nicht zur Liefe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welche
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Dies führt allerdings ebenso wie der Schuldnerverzug nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht (Ausnahme § 615 S. 1 BGB). Der Schuldner wird aber von seiner Haftung hinsichtlich leichter Fahrlässigkeit befreit. Gemäß § 300 Abs.
https://gesetze-in-app.de/BGB/300
BGH, URTEIL vom 3.3.2010, Az. VIII ZR 145/09 Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin im Hinblick auf den rechtskräftig festgestellten Annahmeverzug der Beklagten auf die Haftungsmilderung des §
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-gl-ubigerverzug
IV. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger. Die bloße Unterlassung der Annahme ist ausreichend. V. Rechtsfolgen. 1. Übergang der Preisgefahr (§ 326 II 1 2. Alt BGB). 2. Bei Gattungsschuld: Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II BGB). 3. Haftungser