§ 300 BGB, Wirkungen des Gläubigerverzugs
Paragraph 300 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.


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7_Der Gläubigerverzug, §§293 ff BGB.doc - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
§298 BGB trotz Annahmebereitschaft in Verzug, wenn er seine Leistung nicht anbietet. → ausnahmsweise kein Gläubigerverzug unter den VS des §299 BGB (unangekündigte Leistung durch den Schuldner). II. Rechtsfolgen (§§300-304 BGB). 1. Haftungsminderung. → H


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Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus § 433 II BGB auf ...

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Gefahrübergang nach § 300 II BGB würde eine Art "Quasikonkretisierung" bewirken, d.h. die Schuld des B gegenüber A würde sich auf den untergegangenen. Korb beschränken und ein Fall der Unmöglichkeit läge vor. (1) Annahmeverzug. A müsste sich im Zeitpunkt

BGB Folien P14 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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§ 12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB Die Erfüllung einer ...

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Lösung Fall 3

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29.04.2006 - setzung mit der Regelung des § 326 Absatz 2 BGB, die den Übergang der Preisgefahr beim gegenseitigen Vertrag normiert, unter besonderer Berücksichtigung der Haftungserleichte- rung beim Gläubigerverzug gem. § 300 Absatz 1 BGB. Es werden darü

Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z ... - Uni Regensburg

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Gefahrübergang bei Annahmeverzug - Jura Individuell

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 300 – Wirkungen ...

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Gläubigerverzug - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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Dies führt allerdings ebenso wie der Schuldnerverzug nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht (Ausnahme § 615 S. 1 BGB). Der Schuldner wird aber von seiner Haftung hinsichtlich leichter Fahrlässigkeit befreit. Gemäß § 300 Abs.

§ 300 BGB: Wirkungen des Gläubigerverzugs - Gesetze-In-App

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BGH, URTEIL vom 3.3.2010, Az. VIII ZR 145/09 Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin im Hinblick auf den rechtskräftig festgestellten Annahmeverzug der Beklagten auf die Haftungsmilderung des §

Schema zum Gläubigerverzug | iurastudent.de

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IV. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger. Die bloße Unterlassung der Annahme ist ausreichend. V. Rechtsfolgen. 1. Übergang der Preisgefahr (§ 326 II 1 2. Alt BGB). 2. Bei Gattungsschuld: Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II BGB). 3. Haftungser


  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 300 BGB
    § 300 Abs. 1 BGB oder § 300 Abs. I BGB
    § 300 Abs. 2 BGB oder § 300 Abs. II BGB

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