§ 298 BGB, Zug-um-Zug-Leistungen
Paragraph 298 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

PowerPoint-Präsentation - Erzbistum Hamburg

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BGB. Kirchliches. Vereinsrecht. Cann. 298 ff. CIC. Rechtsfähigkeit. e. V. Nicht. rechtsfähige. Vereine. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrer


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7_Der Gläubigerverzug, §§293 ff BGB.doc - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Nichtannahme der Leistung oder Unterlassen einer Mitwirkungshandlung. → Grund für die Nichtannahme grds. irrelevant. → Gläubiger gerät gem. §298 BGB trotz Annahmebereitschaft in Verzug, wenn er seine Leistung nicht anbietet. → ausnahmsweise kein Gläubige


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§ 12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB Die Erfüllung einer ...

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(Gegen-)leistung in Schuldnerverzug. Bsp.: Obwohl die Vertragsparteien Leistung Zug um Zug (§ 298) vereinbart hatten, ist der Gläubiger trotz ordnungsgemäß angebotener Leistung durch den Schuldner nicht zur Gegenleistung bereit. In Abweichung von § 293 B

Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09 ... - KVJS

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01.09.2009 - Genehmigungstatbestände alphabetisch sortiert, Stand 01.09.2009 lebenserhaltende Maßnahmen,. Beendigung und Nichteinleitung. § 1904 (2) BGB,. § 298 FamFG ja. BtR, EU, SV, VB. Miet- oder Pachtvertrag,. Dauerschuldverhältnis. § 1822 Nr. 5 BGB.

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293, 298 BGB. Da A die Annahme der Leistung am Telefon abgelehnt hat, war er mit dem wörtlichen Angebot des B - also noch bevor B mit dem Korb losgefahren ist - im. Annahmeverzug. (2) Aussonderung. Dem Wortlaut nach sind alle Voraussetzungen des § 300 II

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

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293, 298 BGB. 1 Das Angebot ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Regelungen über die Willenserklärung analog Anwendung finden. 2 Strittig ist, ob auch für die Vornahme eines wörtlichen Angebots bei Gattungsschulden (Vorratsschulden) ein

VL 11+12 SchR AT WS 2014 2015

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Dr. Maximilian Becker | Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht. III. Nichtannahme des Angebots. Beispiel 6 – Fehlende Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Leistungen, § 298 BGB: Kleidungshändler K soll zum vereinbarten Termin Ware bei Einzel


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 298 – Zug-um ...

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Gläubigerverzug - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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Ein Gläubigerverzug ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger die Leistung zwar anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung selbst aber nicht anbietet (§ 298 BGB). Eine vorübergehende Annahmeverhinderung bringt den Gläubiger nur dann in Verzug, we

Der Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB - Lecturio

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22.04.2015 - I. Voraussetzungen. 1. Leistungsberechtigung. 2. Leistungsvermögen (§ 297 BGB). 3. Angebot (§ 293 BGB). Tatsächliches (§ 294 BGB); Wörtliches (§ 295 BGB); Entbehrlichkeit (§ 296 BGB). 4. Nichtannahme (§§ 293, 298 BGB) ...

§ 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/298/
298 BGB - § 298 Zug-um-Zug-Leistungen Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit.

Schema: Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB - Juraeinmaleins.de

https://juraeinmaleins.de/schema-glaeubigerverzug-293/
19.01.2015 - Nichtannahme des Gläubigers; Keine Ausschlussgründe. Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB; Zug-um-Zug Leistungen, § 298 BGB; Vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB. Rechtsfolgen. Haftungsmilderung, § 300 I BGB. Schuldner haftet (nur)


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers › § 298

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 298 BGB
    § 298 Abs. 1 BGB oder § 298 Abs. I BGB

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