§ 304 BGB, Ersatz von Mehraufwendungen
Paragraph 304 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Fall 10 a - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Stunde_7.doc
Übung zur Vorlesung im Zivilrecht Wiss. Mitarbeiterin Ref. jur. Anja Vieg. Stunde 7 (Zusatzstunde) Sommersemester 2009. Zusammenfassung: Gläubiger-/ Annahmeverzug, §§ 293 – 304 BGB. = der Gläubiger unterlässt eine Mitwirkungshandlung (häufigster Fall: de

7_Der Gläubigerverzug, §§293 ff BGB.doc - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
§298 BGB trotz Annahmebereitschaft in Verzug, wenn er seine Leistung nicht anbietet. → ausnahmsweise kein Gläubigerverzug unter den VS des §299 BGB (unangekündigte Leistung durch den Schuldner). II. Rechtsfolgen (§§300-304 BGB). 1. Haftungsminderung. → H


PDF Dokumente zum Paragraphen

§ 12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB Die Erfüllung einer ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des. Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn zur Erfüllung benötigt der Schuldner bei den

BGB-Anfängerübung SS 2007 2. Klausur I. Anspruch des K gegen V ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schroeder/lehrverans...
Anspruch des V gegen K auf Ersatz der Kosten für die Lagerung des anderen Flügels. Ein solcher Anspruch könnte sich ergeben aus: 1. § 304 BGB. Der Schuldner (hier V) kann bei Verzug des Gläubigers von diesem Ersatz der. Mehraufwendungen verlangen, die er

Lösung Fall 3

http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/se...
29.04.2006 - 433 II BGB. 2) Transportkosten iHv. 30 EUR. § 304; §§ 280 I, II, 286 f. BGB. K gg V: Schadensersatz (iHv. 500 EUR). §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB. Schritt 3: Falllösung. A. Ansprüche des V gegen K. I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kauf

Annahmeverzug, Mitverschulden - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
241 Abs. 1 BGB). Schadensersatz bei Verstoß. → Rücksichtsnahmepflicht. (§ 241 Abs. 2 BGB). Obliegenheit. Nicht einklagbar, kein SchE. Erfüllung günstig. Was sind noch .... 304 BGB). Erlöschen von Zinsen. (§ 301 BGB). Einschränkung der Nutzungsherausgabe.

1 LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT Die Verletzung von ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Leist...
BGB. 1.) Voraussetzungen. 2.) Rechtsfolgen. E. Mangelhafte Leistung / Schlechtleistung. F. Verletzung einer Schutzpflicht. G. Struktur der Ansprüche und Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht. I. Schadens- ..... Nach § 304 BGB kann der Schuldner übe


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 304 BGB –Ersatz von Mehraufwendungen– im ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-2/Ersatz-von-Mehraufwendungen
304 Ersatz von Mehraufwendungen. Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

BGB § 304 Ersatz von Mehraufwendungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_304/
20.07.2017 - ... 304 Ersatz von Mehraufwendungen. Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besondere

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 304 – Ersatz von ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Rz. 1 § 304 bestimmt, dass d

BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-anspruchsgrundlagen/
20.02.2016 - Aufzählung der BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht, als Markierungshilfe für BGB-Klausuren. ... 304 BGB. – Ersatz der Mehraufwendungen des Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers (siehe auch Annahmeverzug). § 311a II 1. Alt BGB. – Scha

Schema zum Gläubigerverzug | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-gl-ubigerverzug
Die bloße Unterlassung der Annahme ist ausreichend. V. Rechtsfolgen. 1. Übergang der Preisgefahr (§ 326 II 1 2. Alt BGB). 2. Bei Gattungsschuld: Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II BGB). 3. Haftungserleichterung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 30


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2: Verzug des Gläubigers › § 304

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 304 BGB
    § 304 Abs. 1 BGB oder § 304 Abs. I BGB

  • Werbung