Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Stunde_7.doc
Übung zur Vorlesung im Zivilrecht Wiss. Mitarbeiterin Ref. jur. Anja Vieg. Stunde 7 (Zusatzstunde) Sommersemester 2009. Zusammenfassung: Gläubiger-/ Annahmeverzug, §§ 293 – 304 BGB. = der Gläubiger unterlässt eine Mitwirkungshandlung (häufigster Fall: de
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/7_Der%20Gl%E4ubiger...
§298 BGB trotz Annahmebereitschaft in Verzug, wenn er seine Leistung nicht anbietet. → ausnahmsweise kein Gläubigerverzug unter den VS des §299 BGB (unangekündigte Leistung durch den Schuldner). II. Rechtsfolgen (§§300-304 BGB). 1. Haftungsminderung. → H
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf
12 Der Gläubigerverzug, §§ 293 – 304 BGB. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des. Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn zur Erfüllung benötigt der Schuldner bei den
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schroeder/lehrverans...
Anspruch des V gegen K auf Ersatz der Kosten für die Lagerung des anderen Flügels. Ein solcher Anspruch könnte sich ergeben aus: 1. § 304 BGB. Der Schuldner (hier V) kann bei Verzug des Gläubigers von diesem Ersatz der. Mehraufwendungen verlangen, die er
http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/se...
29.04.2006 - 433 II BGB. 2) Transportkosten iHv. 30 EUR. § 304; §§ 280 I, II, 286 f. BGB. K gg V: Schadensersatz (iHv. 500 EUR). §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB. Schritt 3: Falllösung. A. Ansprüche des V gegen K. I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kauf
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
241 Abs. 1 BGB). Schadensersatz bei Verstoß. → Rücksichtsnahmepflicht. (§ 241 Abs. 2 BGB). Obliegenheit. Nicht einklagbar, kein SchE. Erfüllung günstig. Was sind noch .... 304 BGB). Erlöschen von Zinsen. (§ 301 BGB). Einschränkung der Nutzungsherausgabe.
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Leist...
BGB. 1.) Voraussetzungen. 2.) Rechtsfolgen. E. Mangelhafte Leistung / Schlechtleistung. F. Verletzung einer Schutzpflicht. G. Struktur der Ansprüche und Gestaltungsrechte im Leistungsstörungsrecht. I. Schadens- ..... Nach § 304 BGB kann der Schuldner übe
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-2/Ersatz-von-Mehraufwendungen
304 Ersatz von Mehraufwendungen. Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_304/
20.07.2017 - ... 304 Ersatz von Mehraufwendungen. Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · § 305a Einbeziehung in besondere
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Rz. 1 § 304 bestimmt, dass d
http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-anspruchsgrundlagen/
20.02.2016 - Aufzählung der BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht, als Markierungshilfe für BGB-Klausuren. ... 304 BGB. – Ersatz der Mehraufwendungen des Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers (siehe auch Annahmeverzug). § 311a II 1. Alt BGB. – Scha
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-gl-ubigerverzug
Die bloße Unterlassung der Annahme ist ausreichend. V. Rechtsfolgen. 1. Übergang der Preisgefahr (§ 326 II 1 2. Alt BGB). 2. Bei Gattungsschuld: Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II BGB). 3. Haftungserleichterung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 30