§ 306 BGB, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Paragraph 306 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.


(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/65229580/Allgemeine-Geschaeftsbedingungen.pdf
30.01.2017 - Grundsatz: Keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages (sog. geltungserhaltende Reduktion). ▫ Einzelne Klausel wird nicht Vertragsbestandteil bzw. ist nach AGB-Recht unwirksam. ▫ Rest des Vertrages bleibt wirksam (§ 306 I BGB). ▫ Ergänzung durch d

Teil E: Prüfungsschemata

http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfWeth/Mate...
Rechtsfolge bei unangemessener Benachteiligung, § 306 BGB. - Unwirksamkeit der Klausel, Aufrechterhaltung des Vertrages, § 306 Abs. 1 BGB. - Ersetzung der Klausel durch gesetzliche Regelung, § 306 Abs. 2 BGB: o Verbot der geltungserhaltenden Reduktion o

Übersicht AGB-Kontrolle Prüfungsschema

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3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB. 4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b. IV. Inhaltskontrolle. 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 Abs. 3 BGB. 2. § 309 BGB. 3. § 308 BGB. 4. § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 307 Abs. 2

AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/agb-kontrolle-305-ff-bgb/3167/pruefungschamata-pdf
I. Sachlicher Anwendungsbereich. 1. AGB, § 305 I BGB a) Für eine Vielzahl von Fälle vorformulierte Vertragbedingungen. Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 2 BGB. b) Verwender c) Bei Vertragsschluss gestellt. Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 1

Fall 9 – Lösungsskizze Anspruch des S gegen V auf Zahlung der ...

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05.12.2012 - Fall 9 – Lösungsskizze. Anspruch des S gegen V auf Zahlung der erhöhten Gaspreise aus § 433 Abs. 2 BGB ... 309, 308 BGB sind aufgrund von § 310 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. cc. Verstoß gegen ... unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich


Webseiten zum Paragraphen

§ 306 BGB - Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit ...

https://openjur.de/g/bgb/306.html
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wir ...

BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit ...

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20.07.2017 - 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen n

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 305ff: Allgemeine ...

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305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. § 305a, Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305b, Vorrang der Individualabrede. § 305c, überraschende und mehrdeutige Klauseln. § 306, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkei

306 BGB - Haufe

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Rz. 195 Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unklarheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt § 306 BGB, [653] der wörtlich der Altregelung des § 6 AGB-Gesetz entspricht. Danach gilt Folgendes: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder t

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 306 - Haufe

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Gesetzestext (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, ric


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen › § 306

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 306 BGB
    § 306 Abs. 1 BGB oder § 306 Abs. I BGB
    § 306 Abs. 2 BGB oder § 306 Abs. II BGB
    § 306 Abs. 3 BGB oder § 306 Abs. III BGB

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