(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
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https://www.jura.uni-frankfurt.de/65229580/Allgemeine-Geschaeftsbedingungen.pdf
30.01.2017 - Grundsatz: Keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages (sog. geltungserhaltende Reduktion). ▫ Einzelne Klausel wird nicht Vertragsbestandteil bzw. ist nach AGB-Recht unwirksam. ▫ Rest des Vertrages bleibt wirksam (§ 306 I BGB). ▫ Ergänzung durch d
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfWeth/Mate...
Rechtsfolge bei unangemessener Benachteiligung, § 306 BGB. - Unwirksamkeit der Klausel, Aufrechterhaltung des Vertrages, § 306 Abs. 1 BGB. - Ersetzung der Klausel durch gesetzliche Regelung, § 306 Abs. 2 BGB: o Verbot der geltungserhaltenden Reduktion o
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB. 4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b. IV. Inhaltskontrolle. 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 Abs. 3 BGB. 2. § 309 BGB. 3. § 308 BGB. 4. § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 307 Abs. 2
https://jura-online.de/lernen/agb-kontrolle-305-ff-bgb/3167/pruefungschamata-pdf
I. Sachlicher Anwendungsbereich. 1. AGB, § 305 I BGB a) Für eine Vielzahl von Fälle vorformulierte Vertragbedingungen. Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 2 BGB. b) Verwender c) Bei Vertragsschluss gestellt. Beachte bei Verbrauchern: § 310 III Nr. 1
https://www.haerting.de/sites/default/files/pdfs/fall-9-loesung.pdf
05.12.2012 - Fall 9 – Lösungsskizze. Anspruch des S gegen V auf Zahlung der erhöhten Gaspreise aus § 433 Abs. 2 BGB ... 309, 308 BGB sind aufgrund von § 310 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. cc. Verstoß gegen ... unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich
https://openjur.de/g/bgb/306.html
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wir ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_306/
20.07.2017 - 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen n
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0305.htm
305, Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag. § 305a, Einbeziehung in besonderen Fällen. § 305b, Vorrang der Individualabrede. § 305c, überraschende und mehrdeutige Klauseln. § 306, Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkei
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-einbeziehung-der-a...
Rz. 195 Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unklarheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt § 306 BGB, [653] der wörtlich der Altregelung des § 6 AGB-Gesetz entspricht. Danach gilt Folgendes: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder t
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, ric