(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
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630e Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung: Mündlichkeitsprinzip als Grundsatz (Nr. 1),. • rechtzeitig (Nr. 2) und. • verständlich (Nr. 3). •. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen (Nr. 1); denn dem Pati
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20.02.2013 - ist der Behandelnde nach § 630e Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB verpflichtet, eine Patientin oder einen. Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbe- sondere Art, Umfang, Durchführung, zu er
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28.10.2016 - 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. § 630d BGB Einwilligung. § 630e BGB Aufklärungspflichten. § 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und.
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