§ 632 BGB, Vergütung
Paragraph 632 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.


(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.


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Merkblatt zum Bauträgervertrag - Notare Dr. Kretzer und Dr. Raffel ...

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Fall 10 Lösung

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Das neue Forderungssicherungsgesetz - Heinemann & Partner

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Kommentierung zu § 632 BGB –Vergütung– im frei verfügbaren ...

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632 Vergütung. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxm

Neue Regelung über die Vergütung für einen Kostenvoranschlag ...

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Neue Regelung über die Vergütung für einen Kostenvoranschlag (§ 632 Abs. 3 BGB). Das sogenannte Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ändert nicht nur Fragen der Gewährleistung seit 1. Januar 2002 neu, sondern hat auch Auswirkungen auf das Werkvertragsrecht.

§ 632 BGB - Vergütung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/632.html
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist ...

BGB § 632 Vergütung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_632/
20.07.2017 - 632 Vergütung. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer

jura-basic (Werkvertrag Kostenvoranschlag) - Grundwissen

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Begriff und Bedeutung. Der Kostenanschlag ist eine Vorkalkulation des Unternehmers über die Kosten der Werkleistung (sog. Kostenvoranschlag). Dadurch erhält der Kunde eine Vorstellung über die Kosten des Werks. Für den Werkvertrag enthält § 632 Abs. 3 BG


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 632

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 632 BGB
    § 632 Abs. 1 BGB oder § 632 Abs. I BGB
    § 632 Abs. 2 BGB oder § 632 Abs. II BGB
    § 632 Abs. 3 BGB oder § 632 Abs. III BGB

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