§ 633 BGB, Sach- und Rechtsmangel
Paragraph 633 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.


(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.


(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

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Meub, Zivilrecht, SchRBT/633ff. § 6 Werkvertragsrecht: Gewährleitung, Verjährung, Garantien. Weiterführende Literatur: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 23; Ermann/Seiler,. Handkommentar zum BGB, §§ 633 ff; Haas, Entwurf eines Schuldrechtsmodernisie

6 § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel)

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Teil II Mängelansprüche nach BGB-Werkvertragsrecht. 6 § 633 BGB (Sach- und Rechtsmangel). (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu ver- schaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Bes

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Übersicht: Gewährleistung beim Werkvertrag, §§ 633 ff. - Haftung des Unternehmers -. A. Anspruchsbegründung. » Pflicht d. Unternehmers zur mangelfr. Herstellung, § 633 I BGB (Erfüllungstheorie). I. Rechtslage bis zur Abnahme (bzw. Abnahmefiktion, § 640 I

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Fall - KfZ-Werkstatt Sachverh u Lsg

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Werkvertragsrecht -> §§ 633 ff. BGB - Wirtschaftsprivatrecht

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Die Mängelrechte beim Werkvertrag - Lecturio

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 633 BGB
    § 633 Abs. 1 BGB oder § 633 Abs. I BGB
    § 633 Abs. 2 BGB oder § 633 Abs. II BGB
    § 633 Abs. 3 BGB oder § 633 Abs. III BGB

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