§ 629 BGB, Freizeit zur Stellungssuche
Paragraph 629 Bürgerliches Gesetzbuch

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.


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Kündigung: Freistellung zur Stellensuche nach § 629 BGB

http://www.vermittlungswissen.de/Downloads/Freistellung_zur_Stellensuche.pdf
3.4 „Freistellung zur Stellensuche“. Gesetzestext: § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Freizeit zur Stellungssuche. Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem. Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum A

Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB - Katalog der ...

https://d-nb.info/1137181532/34
BAS. 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BG. B. M ichael M oritz. Beiträge zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht herausgegeben von Kerstin Tillmanns. Band 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB. Bestandsaufnahme

Stellensuche – welche Pflichten hat der „Noch-Arbeitgeber?“

http://www.weka.de/oldmediadb/000003610.pdf
629 BGB gibt einem Dienstverpflichteten, also auch einem Arbeitnehmer, einen Anspruch auf „angemessene Zeit zum. Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ nur dann, wenn das. Dienstverhältnis ein „dauerhaftes“ war und durch eine Kündigung been- det wi

Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender ...

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeits...
Freistellung des Arbeitnehmers zur Stellensuche gemäß § 629 BGB und zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 37b SGB III. • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 ff. BetrVG. • Freistellung für Auszubildende zur Teilnahme am Berufsschulu

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/extra/bgb_arbgg17102003.pdf
Auszüge. (Stand 01.07.03). BGB : Titel 8 Dienstvertrag. BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag ... BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung. (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung ..... BGB § 629 Freizei


Webseiten zum Paragraphen

Freie Zeit für Stellensuche - Artikel von Fachanwalt Arbeitsrecht Weigelt

http://www.weigelt-ziegler.de/Freie-Zeit-fuer-Stellensuche.58.0.html
11.11.2006 - Dieser Anspruch des Arbeitnehmers resultiert aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragrafen 629. Er gilt für alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um dauernde Dienstverhältnisse handelt. Die Fürsor

Stellensuche - Service - Praxistipps - Archiv - ver.di b+b

https://www.verdi-bub.de/index.php?id=1562
Nach § 629 BGB hat der/die Arbeitnehmer/-in einen Anspruch auf eine angemessene Zeit bezahlter Freistellung für die Stellensuche. Dazu gehört z. B. die Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs und das Aufsuchen einer gewerblichen Jobvermittlung. Die Verpflich

Mitarbeiter darf nach Kündigung frei nehmen für Jobsuche | Personal ...

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-fre...
23.07.2013 - Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund Fristablaufs, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden. Mitarbeiter muss Freistellung verlangen. Der Mitarbeiter m

Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 629 Freizeit zur ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
Notwendig ist ein dauerndes Dienstverhältnis, wobei der Begriff der "Dauer" wie in §§ 617, 627, 630 BGB zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer s

Kommentierung zu § 629 BGB –Freizeit zur Stellungssuche– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Freizeit-zur-St...
629 Freizeit zur Stellungssuche. Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 629

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 629 BGB
    § 629 Abs. 1 BGB oder § 629 Abs. I BGB

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