(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
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http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(grs5nsfbigzkhvgr5f1zzfm5))/Content/Pdf/Y-30...
02.02.2016 - Leitsätze: 1. Schadensersatzansprüche aus § 628 Absatz 2 BGB; abgewiesen teils, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten wurde, teils, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abgemahnt hatte und damit auf das Kündigung
https://www.rpmed.de/pdf/newsletter/Newsletter-6-2011-Beitrag-2.pdf
Verhalten als schwerwiegender oder als wichti- ger Grund im Sinne des § 626 BGB einzustufen ist. Ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten lässt den Vergütungsanspruch hingegen unbe- rührt. Ein Behandlungsfehler kann ein solches vertragswidriges Verha
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Gebrenrecht/Wichti...
BGB SS 675, 611, 627, 628. Der Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch, wenn er das. Mandatsverhältnis kündigt, nachdem ihm der Mandant zu Recht den. Vorwurf zögerlicher Bearbeitung gemacht hat. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2011 - 1-24 U 193/1
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/avkss16/Fall_12.pdf
Wie erklärt sich der Kündigungsgrund aus § 627 BGB? 5. Wie wirkt eine Kündigung insbesondere im Unterschied zum Rücktritt? 6. Ist § 628 BGB eine Vorschrift des dienstvertraglichen Gewährleistungsrechts? 7. Enthält das Dienstvertragsrecht ein Gewährleistu
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/somme...
19.05.2015 - Auflösungsschadens (§ 628 Abs. 2 BGB). 3. Durch § 628 Abs. 2 BGB soll verhindert werden, dass der wegen eines Vertragsbruchs zur fristlosen Kündigung veranlasste Vertragsteil die Ausübung seines Kündigungsrechts mit Vermögenseinbußen bezahle
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Teilverguetung-...
628 BGB regelt die finanzielle Abwicklung von außerordentlich gekündigten bzw. auf andere Weise vorzeitig beendigten Dienstverhältnissen. In den Fällen der außerordentlichen Kündigung von Dienstverhältnissen wirkt die Kündigung nach allgemeinem Grundsatz
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Teilverguetung-...
Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Dienstverpflichtete eine Kürzung seiner verdienten Teilvergütung hinnehmen, wenn er das Dienstverhältnis, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten verlasst worden zu sein, kündigt oder er selb
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
Rz. 9 § 628 Abs. 2 BGB räumt dem durch das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlassten Kündigenden einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ein. § 626 Abs. 2 BGB ist dabei eine Spez
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 628 BGB dient der Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) beendet wurden. Die Norm versteht das gekündigte Dienstverhältnis als reines Abwicklungsverhältnis, das keine
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_628/
628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung [4]. (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden