(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der. Kündigung antreiben. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen
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15.06.2016 - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. „Sehr geehrte(r) Frau/Herr ....., hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt. [Die Kündigung erfolgt aus
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626 Abs. 2 BGB einzuhalten ist, zu laufen beginnt. Das BAG hat in der Vergangenheit, zuletzt im Urteil vom. 27.1.2011 (BAG, 27.1.2011 – 2 AZR 825/09, BB 2011, 2172 m. BB-Komm. Heine), dazu Stellung genommen, wann die Zweiwochenfrist bei Aus- spruch einer
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Kündigungserklärungsfrist eingehalten nach § 626 II BGB? - Zweistufige Prüfung. 1. Stufe: Vorliegen eines wichtigen Grundes? - es muss ein bestimmter Sachverhalt vorliegen, der ohne die besondere Umständen des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wich
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626, 275 Abs. 3, 273 BGB. Beruft sich der Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273. Abs. 1 BGB, kann dies als beharrliche. Arbeitsverweigerung einen Grund für eine
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Die Vorschrift der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in § 626 BGB ist für den Rechtsverkehr, insbesondere im Arbeits- und Dienstvertragsrecht, von erheblicher Bedeutung. Die Rechtsfolge dieser Norm ist die sofortige Beendigung eines auf Dauer ange
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20.07.2012 - Die Prüfung des § 626 Abs. 1 BGB erfolgt in zwei Stufen: Zuerst muss der Sachverhalt, der den Kündigenden zur Kündigung bewog, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls „an sich" geeignet sein, einen wichtigen Grund darzu
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30.07.2014 - Nach § 626 BGB ist immer ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung erforderlich. Kann der Arbeitgeber diesen nicht liefern – oder verneint das Arbeitsgericht den Kündigungsgrund im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens – ist die
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92356.htm
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Ab