§ 624 BGB, Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Paragraph 624 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.


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§ 624 BGB - Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre -

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Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Erklärung: § 624 BGB

Definition » Kündigungsfristen « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kuendigungsfristen.html
Ist ein Arbeitsverhältnis auf eine längere Zeit als fünf Jahre oder auf Lebenszeit eingegangen, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren mit sechsmonatiger Frist kündigen (§ 624 BGB). 6. Bei Insolvenz des Arbeitgebers kü


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 624

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 624 BGB
    § 624 Abs. 1 BGB oder § 624 Abs. I BGB

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