§ 625 BGB, Stillschweigende Verlängerung
Paragraph 625 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

nein BGB §§ 622, 625 - Rechtsanwalt Matthias Prinz

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/II_ZR__50-96.pdf
12.05.1997 - BGB §§ 622, 625; GmbHG § 35. Ist das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nach deren Umwandlung in eine GmbH zum Geschäftsführer bestellt und ist bis zu seiner Abberufung durchgehend nach dem seinerzeit mit der Aktiengesellschaft gesch

625 Ergonomie am Bau – Damit es leichter geht - BG BAU-Medien

http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/bau625.pdf
Einschränkungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit ver - ursachen oft Arbeitsunfähigkeit und führen nicht selten in die. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Viele Beschäftigte steigen vor dem gesetzlichen Rentenalter krankheitsbedingt oder weg

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

http://www.meub.de/Inhalte/arbeitsrecht/indiv_ar/ar_indiv_pdf/11_v_beend/V_Been...
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Wil- lenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgehoben wird. Eine Kündigung kann im Wege einer ordentlichen (§§ 620 Abs. 2 bis 625 BGB) oder einer außerorden

us_§ 447 I BGB

http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/b/bartholomae_andreas/us_zivilrecht/_-...
447 I BGB mit Drittschadensliquidation (DSL)1. [Stand SoSe 2017]. Fälle: a) K ... Sinn und Zweck des § 446 S. 1 BGB zeitlich vorgelagerten Übergangs der Preisgefahr: „Auf. Veranlassung des K“ (h. ... gilt bei g) (h. M.). 1. Lit.: Oetker/Maultzsch, § 2 Rn

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2007/ss/ag-bgbsrat/faelle...
in eigener Person, worauf § 447 BGB nach ganz überwiegender Auffassung nicht an- wendbar ist, anders etwa bspw. Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse. (2004), S. 141. Siehe zu dieser Problematik auch BB 1963, 290, 293; JuS 2003, 625,. 628; RG


Webseiten zum Paragraphen

Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 625 ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 In § 625 BGB wird die stillschweigende Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien geregelt. Die Vorschrift verhindert den Eintritt eines vertragslosen Zustandes und dient damit der Rechtsklarheit[1]. Darau

§ 625 BGB Stillschweigende Verlängerung Palm

http://www.palm-bonn.de/%C2%A7_625_bgb.htm
625 Stillschweigende Verlängerung: Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widers

§ 625 BGB: Stillschweigende Verlängerung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/625
LAG Köln, Urteil vom 1.2.2011, Az. 5 Sa 1435/10 Gemäß § 625 BGB ist von einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers über den Kündigungstermin hinaus das Arbeitsverhältn

§ 625 BGB - Stillschweigende Verlängerung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/625/
625 BGB - § 625 Stillschweigende Verlängerung Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit.

BGB § 625 Stillschweigende Verlängerung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_625/
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge [1] [2]. Untertitel 1: Dienstvertrag [3]. § 625 Stillschweigende Verlängerung. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wis


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 625

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 625 BGB
    § 625 Abs. 1 BGB oder § 625 Abs. I BGB

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