§ 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Paragraph 622 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.


(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.


(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.


(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

ÄNDERUNG IM DEUTSCHEN KÜNDIGUNGSRECHT

http://rae-urban.de/ANDERUNG_IM_DEUTSCHEN_KUNDIGUNGSRECHT.pdf
Im deutschen Arbeitsrecht ist gemäß § 622 Abs. 2 S. 2 BGB bislang geregelt, dass Be- schäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist au- ßer Betracht bleiben. Dies verstößt nach der Entscheidung des EuGH vom 19.01.2010 ge

Ordentliche Kündigungsfristen

https://www.zum.de/Faecher/kurse/boeing/udb/pers/Kuendigungsfristen.pdf
Kündigung während eines Aushilfsverhältnisses. (§ 622, 5 Ziff. 1 BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Grundkündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (z.B. Student oder Schüler) eingest

Kündigungsfristen: Gesetz, Tarif, Arbeitsvertrag - DBV Gewerkschaft

https://dbv-gewerkschaft.info/wp-content/uploads/Arten_Kuendingsfristen.pdf
Grundkündigungsfrist. § 622 Abs. 1 BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Es ist zu beachten, dass vier Wochen (= 28 Tage) nicht mit einem Monat gleichzusetzen sind. Die Frist beginnt a

Kündigungsfristen auf einen Blick - IHK Heilbronn-Franken

http://heilbronn.ihk.de/ximages/1468796_kuendigung.pdf
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch eine Kün- digung beendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur zu bestimmten Terminen und unter Einhaltung bestimmter Fristen zulässig ist (ordentliche Kündigung). Für A

Arbeitsrechtliche Kündigungsfristen - Akmaz und Kollegen

https://arbeitsrecht-akmaz.de/wp-content/uploads/2015/12/kuendigungsfristen.pdf
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB sind Mindestfristen, die grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers nicht verkürzt werden können. Ausnahmen von der Verkürzung gelten bei Tarifverträgen nach § 622 Abs. 4 S. 1 BGB oder in den Fällen der § 62


Webseiten zum Paragraphen

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB

https://www.alg-i.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsfristen.html
Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann sich die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängern. Gelten im Einzelfall die verlängerten Kündigungsfristen nach dieser Bestimmung, ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats zulässig. Zu be

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht_101988.html
21.03.2017 - 622 BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen wie folgt: Grund-Kündigungsfrist. § 622 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Beschäftigungsjahren mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Mon

ver.di – Kündigungsfristen 622 BGB

https://msgler.verdi.de/wenn-recht-hilfe-noetig-hat/gesetze/++co++51d28898-3d5c...
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - § 622 BGG. (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für ei

§ 622 BGB Kündigungsfristen für Arbeitnehmer « Rechtsanwalt ...

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/tag/%C2%A7-622-bgb-kundigu...
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind im § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Diese Form findet in den meisten Fällen Anwendung. Häufig nehmen Arbeitsverträge auf diese Regelung Bezug. Wenn nichts zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag steht

§ 622 Abs. 2 BGB ist europarechtswidrig | Arbeit und Arbeitsrecht

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/ss-622-abs-2-bgb-ist-europarec...
Das Verbot der Altersdiskriminierung der RL 2000/78/EG steht § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben. 2. Das nationale Gericht hat au


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 622

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 622 BGB
    § 622 Abs. 1 BGB oder § 622 Abs. I BGB
    § 622 Abs. 2 BGB oder § 622 Abs. II BGB
    § 622 Abs. 3 BGB oder § 622 Abs. III BGB
    § 622 Abs. 4 BGB oder § 622 Abs. IV BGB
    § 622 Abs. 5 BGB oder § 622 Abs. V BGB
    § 622 Abs. 6 BGB oder § 622 Abs. VI BGB

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