(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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http://rae-urban.de/ANDERUNG_IM_DEUTSCHEN_KUNDIGUNGSRECHT.pdf
Im deutschen Arbeitsrecht ist gemäß § 622 Abs. 2 S. 2 BGB bislang geregelt, dass Be- schäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist au- ßer Betracht bleiben. Dies verstößt nach der Entscheidung des EuGH vom 19.01.2010 ge
https://www.zum.de/Faecher/kurse/boeing/udb/pers/Kuendigungsfristen.pdf
Kündigung während eines Aushilfsverhältnisses. (§ 622, 5 Ziff. 1 BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Grundkündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (z.B. Student oder Schüler) eingest
https://dbv-gewerkschaft.info/wp-content/uploads/Arten_Kuendingsfristen.pdf
Grundkündigungsfrist. § 622 Abs. 1 BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Es ist zu beachten, dass vier Wochen (= 28 Tage) nicht mit einem Monat gleichzusetzen sind. Die Frist beginnt a
http://heilbronn.ihk.de/ximages/1468796_kuendigung.pdf
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch eine Kün- digung beendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur zu bestimmten Terminen und unter Einhaltung bestimmter Fristen zulässig ist (ordentliche Kündigung). Für A
https://arbeitsrecht-akmaz.de/wp-content/uploads/2015/12/kuendigungsfristen.pdf
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB sind Mindestfristen, die grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers nicht verkürzt werden können. Ausnahmen von der Verkürzung gelten bei Tarifverträgen nach § 622 Abs. 4 S. 1 BGB oder in den Fällen der § 62
https://www.alg-i.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsfristen.html
Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann sich die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängern. Gelten im Einzelfall die verlängerten Kündigungsfristen nach dieser Bestimmung, ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats zulässig. Zu be
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht_101988.html
21.03.2017 - 622 BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen wie folgt: Grund-Kündigungsfrist. § 622 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Beschäftigungsjahren mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Mon
https://msgler.verdi.de/wenn-recht-hilfe-noetig-hat/gesetze/++co++51d28898-3d5c...
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - § 622 BGG. (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für ei
https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/tag/%C2%A7-622-bgb-kundigu...
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind im § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Diese Form findet in den meisten Fällen Anwendung. Häufig nehmen Arbeitsverträge auf diese Regelung Bezug. Wenn nichts zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag steht
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/ss-622-abs-2-bgb-ist-europarec...
Das Verbot der Altersdiskriminierung der RL 2000/78/EG steht § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben. 2. Das nationale Gericht hat au