(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
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http://www.landmaschinenverband-nb.de/_data/S009/anlagen/K%C3%BCndigung.doc
2000 - 7 AZR 48/99 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = BAG 93, 162). 3. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen Umgehung der zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes im Hinblick darauf rechtsunwirksam, dass im Zeitpunkt der verein
http://www.meub.de/Inhalte/arbeitsrecht/indiv_ar/ar_indiv_pdf/11_v_beend/V_Been...
Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz; Schwerdtner, in Münchner Kommentar BGB, §§ 620 ff; Schaub,. Arbeitsrechts-Handbuch, § 121. 1. Zur Systematik. Als Dauerschuldverhältnis findet das Arbeitsverhältnis typischerweise nicht sein. Ende durch den einmal
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
BGB, § 620 Abs. 2 BGB). • idR fristgebunden (§ 573c BGB,. § 621 BGB, § 622 BGB). • oft formbedürftig (§ 568 Abs. 1. BGB, § 623 BGB). Ordentliche. Kündigung. • Gesetzliche Vorgabe (§ 490 BGB,. § 543 BGB, § 569 BGB, § 626. BGB, § 723 BGB). • Generalklausel
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/RepVertrSR-13F...
15.01.2010 - 314 BGB. • Darlehen: – Ordentliche Kündigung: §§ 488 III, 489 BGB. – Außerordentliche Kündigung: § 490 BGB. • Mietvertrag: – Ordentliche Kündigung: § 573 BGB. – Außerordentliche Kündigung: §§ 543, 569, 573d BGB. • Dienstvertrag: – Ordentlich
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4249/Microsoft%20Word%20-%209%20...
31.03.2003 - sie in § 620 c S. 1 ZPO nicht aufgeführt sind (allgemeine Ansicht, vgl. auch - für iso- lierte Unterhaltsverfahren - Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24). In einstweili- gen Anordnungsverfahren getroffene Regelungen über eine Nutzungsents
http://www.uni-goettingen.de/de/76486.html
grundsätzlich bereits vor Arbeitsaufnahme gekündigt werden, weil nicht ohne weite- res davon auszugehen ist, dass die Parteien ein Interesse an einer zumindest vor- übergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigung vor Dienst
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Beendigung-des-...
10.12.2014 - Wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 620 BGB ergibt, regelt die Vorschrift die Beendigung von Dienstverhältnissen, zu denen auch alle Arbeitsverhältnisse zählen. Die Regelung geht davon aus, dass Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesing-v-steinau-steinr...
1 Allgemeines Rz. 1 § 620 BGB regelt weit weniger als die mittlerweile amtliche Überschrift vermuten lässt. Statt sämtliche Beendigungsgründe von Dienstverhältnissen aufzuzeigen, beschränkt sich die Norm im Wesentlichen auf die Grundsätze zur Beendigung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 620 – Beendigung des Dienstverhältnisses. (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffen
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0611.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 611ff (Arbeitsrecht). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch.
https://www.juris.de/purl/gesetze/BGB_!_620
Zu § 620 BGB gibt es drei weitere Fassungen. § 620 BGB wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 620 BGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 620 BGB wird von 51 Kommentaren und Handbüchern zitiert. § 620 BGB wird vo