§ 620 BGB, Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 620 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.


(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.


(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.


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2000 - 7 AZR 48/99 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = BAG 93, 162). 3. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen Umgehung der zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes im Hinblick darauf rechtsunwirksam, dass im Zeitpunkt der verein


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Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

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Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz; Schwerdtner, in Münchner Kommentar BGB, §§ 620 ff; Schaub,. Arbeitsrechts-Handbuch, § 121. 1. Zur Systematik. Als Dauerschuldverhältnis findet das Arbeitsverhältnis typischerweise nicht sein. Ende durch den einmal

Kündigung und Rücktritt - jura | Uni Bonn

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BGB, § 620 Abs. 2 BGB). • idR fristgebunden (§ 573c BGB,. § 621 BGB, § 622 BGB). • oft formbedürftig (§ 568 Abs. 1. BGB, § 623 BGB). Ordentliche. Kündigung. • Gesetzliche Vorgabe (§ 490 BGB,. § 543 BGB, § 569 BGB, § 626. BGB, § 723 BGB). • Generalklausel

Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen - Uni Trier

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15.01.2010 - 314 BGB. • Darlehen: – Ordentliche Kündigung: §§ 488 III, 489 BGB. – Außerordentliche Kündigung: § 490 BGB. • Mietvertrag: – Ordentliche Kündigung: § 573 BGB. – Außerordentliche Kündigung: §§ 543, 569, 573d BGB. • Dienstvertrag: – Ordentlich

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 620 BGB
    § 620 Abs. 1 BGB oder § 620 Abs. I BGB
    § 620 Abs. 2 BGB oder § 620 Abs. II BGB
    § 620 Abs. 3 BGB oder § 620 Abs. III BGB

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