Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
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http://www.uni-goettingen.de/en/76485.html
Vgl. zum Ganzen ausführlich Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auf- lage 2005, BGB § 619a Rn. 10 ff. Die Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem. Arbeitgeber. 1. Dogmatische Begründung. Schon früh erkannte di
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_10...
Arbeitgebers. 2/5. SANKTIONEN BEI NICHTLEISTUNG. 1. aus Gesetz: • Verweigerung der Entgeltzahlung (§§ 614, 320, 326 I 1 BGB),. • Nichterfüllungsschaden (§§ 280 I, III, 283 S. 1, 249 ff. BGB, z.B.. Mehraufwand für eine Ersatzkraft; beachte aber: § 619a BG
http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/arbeitnehmerhaftung.pdf
2 -. Arbeitnehmerhaftung gilt entgegen der allgemeinen Regel, dass der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Mitarbeiters trägt (§ 619a BGB). Neben § 280 BGB gibt es im Vertragsrecht eine Vielzahl weiterer Schadensersatz- pflichten, z.B. die
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/exame...
verpflichtet, sondern besteht der geschuldete Erfolg lediglich in einem bestimmten Tätigwerden (etwa im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags, wobei allerdings zu beachten ist, dass bei der Verletzung von Pflichten aus dem. Arbeitsverhältnis gem. § 6
https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/bae/w/files/lsb_rep/rep_arbr_folien_teil...
Beweislast: § 619a BGB. ▫ Konkretes Mitverschulden des AG? §§ 254 I, II 2, 278 Satz 1 auch: Organisationsverschulden. ▫ Innerbetrieblicher Schadensausgleich. (§ 254 BGB analog) auch in Bezug auf. Schaden. HU Berlin – Repetitorium Arbeitsrecht. PD Dr. Eva
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Unabdingbarkeit...
619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Rz. 1 § 619 gilt für die speziellen Ausformungen (§§ 617, 618), nicht für die allg Fürsorgepflicht (BAG NJ
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
Gesetze > B > BGB - Bürgerliches Gesetzbuch > §§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse > §§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse > §§ 611 - 630h, Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge > §§ 611 - 630, Untertitel 1 - Dien
https://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/gesetze/bgb/619.html
Das Arbeitsrecht ist nicht in einem zusammen fassenden Gesetz, sondern in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt. Über ein Arbeitsgesetzbuch, vergleichbar etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wird schon seit Jahrzehnten diskutiert; ein gesetzgeberischer
https://faq-arbeitsrecht.de/%C2%A7-619-bgb-unabdingbarkeit-der-fuersorgepflicht...
619 BGB – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.