§ 619 BGB, Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Paragraph 619 Bürgerliches Gesetzbuch

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

http://www.uni-goettingen.de/en/76485.html
Vgl. zum Ganzen ausführlich Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auf- lage 2005, BGB § 619a Rn. 10 ff. Die Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem. Arbeitgeber. 1. Dogmatische Begründung. Schon früh erkannte di

§ 6 - Leistungsbegehren des Arbeitgebers

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ss_10...
Arbeitgebers. 2/5. SANKTIONEN BEI NICHTLEISTUNG. 1. aus Gesetz: • Verweigerung der Entgeltzahlung (§§ 614, 320, 326 I 1 BGB),. • Nichterfüllungsschaden (§§ 280 I, III, 283 S. 1, 249 ff. BGB, z.B.. Mehraufwand für eine Ersatzkraft; beachte aber: § 619a BG

Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung - Bartsch Rechtsanwälte

http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/arbeitnehmerhaftung.pdf
2 -. Arbeitnehmerhaftung gilt entgegen der allgemeinen Regel, dass der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Mitarbeiters trägt (§ 619a BGB). Neben § 280 BGB gibt es im Vertragsrecht eine Vielzahl weiterer Schadensersatz- pflichten, z.B. die

Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)?*

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/exame...
verpflichtet, sondern besteht der geschuldete Erfolg lediglich in einem bestimmten Tätigwerden (etwa im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags, wobei allerdings zu beachten ist, dass bei der Verletzung von Pflichten aus dem. Arbeitsverhältnis gem. § 6

Repetitorium im Arbeitsrecht - Humboldt-Universität zu Berlin

https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/bae/w/files/lsb_rep/rep_arbr_folien_teil...
Beweislast: § 619a BGB. ▫ Konkretes Mitverschulden des AG? §§ 254 I, II 2, 278 Satz 1 auch: Organisationsverschulden. ▫ Innerbetrieblicher Schadensausgleich. (§ 254 BGB analog) auch in Bezug auf. Schaden. HU Berlin – Repetitorium Arbeitsrecht. PD Dr. Eva


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 619 BGB –Unabdingbarkeit der ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-8/Untertitel-1/Unabdingbarkeit...
619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 619 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Rz. 1 § 619 gilt für die speziellen Ausformungen (§§ 617, 618), nicht für die allg Fürsorgepflicht (BAG NJ

619 BGB - PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
Gesetze > B > BGB - Bürgerliches Gesetzbuch > §§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse > §§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse > §§ 611 - 630h, Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge > §§ 611 - 630, Untertitel 1 - Dien

AnwaltOnline Arbeitsrecht >> Gesetze >> BGB >> § 619

https://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/gesetze/bgb/619.html
Das Arbeitsrecht ist nicht in einem zusammen fassenden Gesetz, sondern in zahlreichen Einzelgesetzen geregelt. Über ein Arbeitsgesetzbuch, vergleichbar etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wird schon seit Jahrzehnten diskutiert; ein gesetzgeberischer

§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten - - FAQ Arbeitsrecht

https://faq-arbeitsrecht.de/%C2%A7-619-bgb-unabdingbarkeit-der-fuersorgepflicht...
619 BGB – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 619

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 619 BGB
    § 619 Abs. 1 BGB oder § 619 Abs. I BGB

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