(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
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Entwurf des BGB geübte Kritik am (wirtschafts-) liberalen Geist des BGB, insbesondere beim Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), fand wenig Resonanz und führte lediglich zur Hinzufügung der §§ 616 und 617 BGB (Entgeldfortzahlung bei unverschuldeter Arbei
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https://www.itb-kongress.de/media/itbk/Archiv_2012/ITB_Business_Travel_Forum_3/...
Konkretisierungen der §§ 617, 618 BGB. • Krankenfürsorge (§ 617 BGB). • Arbeitsschutzmaßnahmen (§618 BGB). • Keine unmittelbare Anwendung auf Auslandsentsendungen deshalb: Rückgriff auf § 241, der aber weder Inhalt, noch. Umfang der Rücksichtspflichten d
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Gesetzliche Grundlage ist § 611 BGB in Verbindung mit § 242 BGB dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber obliegen bestimmte Schutzpflichten zum. Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitgeber, z. B. Bereitstellen von. Schutzkleidung oder Schu
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17.11.2014 - 617 - 619 BGB. ‣ das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit den dazu gehörigen Verordnungen (bspw. Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung,. Bildschirmarbeitschutzverordnung) das Geräte- und Produktsicherheit
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1 Allgemeines 1.1 Normzweck und Bedeutung Rz. 1 § 617 BGB ist eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aller Dienstberechtigten. Er hat eine Auffangfunktion für Arbeitnehmer und sonstige Dienstverpflichtete, s
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Zitierungen von § 617 BGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 617 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
https://app.lexlohn.de/lexikon2015/html/HI521204.htm
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