(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
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https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Studium_Lehre/Veransta...
BGB), fand wenig Resonanz und führte lediglich zur Hinzufügung der §§ 616 und 617 BGB (Entgeldfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung, insbesondere Krankheit) sowie von § 618 BGB (Schutz gegen Gefahr für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz).
http://www.willis.com/Subsites/Germany/documents/Publikationen/Dienstleistungen...
71-75, kontakt@willis.com, HRA 28637, VMR D-ZAOJ-SA6TT-15. Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann e.V., Berlin sowie Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin. § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen. (1) Der Dienstberechtigte hat Räu
https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/download/113482/Verantwortung_fuer...
Wenn du ein neues Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf deinem Dache, damit du nicht. Blutschuld auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfällt. (AT, 5. Buch Mose, Kap. 22, Vers.8). Page 3. Recht ist g... . ○ § 1619 BGB. ○ §§ 961 ff. BGB. ○ § 984 B
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618. BGB und insbesondere gem. § 5 Absatz 3. Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz ist jeder. Arbeitgeber verpflichtet, die. Gefährdung der Mitarbeiter am. Arbeitsplatz zu analysieren und das. Gefährdungspotenzial so gering wie möglich zu halten. Die Ausgangssituati
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall24.pdf
verletzung begründet, einen inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch hat. Vorlie- gend könnte sich ein Anspruch der D gegen A aus §§ 280 I, 241 II, 618 BGB erge- ben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass keine Gefa
https://rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehl...
I. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II, 618 BGB. 1. Schuldverhältnis (+) hier: aus Dienstvertrag (in Gestalt eines Arbeitsvertrags). (Anm: bei Weisungsabhängigkeit und organisatorischer Eingliederung in den Betrieb ist Abhängigkeit des. Dienstverpflichteten so
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19.06.2013 - Das BGB verpflichtet nach Paragraf 618 Arbeitgeber dazu, "Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als
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24.06.2015 - Mobbing, Datenschutz, Belästigung – wie steht es um die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern? Ein Überblick über die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nach §618 BGB.
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Durch § 618 BGB werden öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften aus dem Bereich des technischen Arbeitsschutzrechts in das Zivilrecht integriert und abgesichert (BAG, Urteil v. 12.8.2008, 9 AZR 1117/06). Diese allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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Sie bedeutet vor allem auch eine Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 617 BGB, § 618 BGB, § 62 HGB und den Vorschriften des Arbeitsschutzes geregelt ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume, Gerätsch
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(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu r