§ 614 BGB, Fälligkeit der Vergütung
Paragraph 614 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/12%20U%20100-07.pdf
08.11.2007 - Wer wie im Falle des § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, hat die Erbrin- gung der eigenen Leistungen darzulegen (OLG Schleswig, NJOZ 2007, 145). Im vorliegenden. Fall ist auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags keine Fälligkeit na

Kein Lohn ohne Arbeit - Juristisches Repetitorium Hemmer

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1. Der Arbeitnehmer ist gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig, d. h. nach verrichteter Dienstleistung hat er den Anspruch auf Vergütung aus dem gegenseitigen Vertrag. 2. Folge der Nichtleistung der Dienste: e.A.: Arbeitsleistung ist absolute Fixschuld (ab

Lösungsskizze: Frage 1 A. F gegen A auf Zahlung ... - FernUni Hagen

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A. F gegen A auf Zahlung der restlichen Geschäftsführerbezüge gem. § 611 Abs. 1 BGB. 10 Punkte. I. Bestehen eines Dienstvertrages zwischen der A-GmbH und G (+). II. Fälligkeit des Anspruchs bezüglich der geforderten restlichen Dienstbe- züge (+), von Apr

1 Thema VII: Lohnansprüche trotz Nichtleistung Übungsfälle: 1. X, der ...

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Voraussetzung für Entgeltansprüche des ArbN. = Leistungserbringung. Aus §§ 326 I 1, 614 1 BGB folgt der Grundsatz „Ohne. Arbeit kein Lohn“. Durchbrechung des Grundsatzes, weil die fehlende Leistungs- erbringung dem unternehmerischen Beschäftigungsrisiko

Crashkurs BGB Allgemeiner Teil / Schuldrecht AT

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02.06.2016 - Gegenseitiger Vertrag es gelten die §§ 320 ff. mit Modifikationen. - § 320: AN ist gem. § 614 BGB zur Vorleistung verpflichtet, kann sich deshalb nicht auf die. Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. - § 323 I: Rücktrittsrecht durch


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Kommentierung zu § 614 BGB –Fälligkeit der Vergütung– im frei ...

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13.11.2014 - Nach § 614 S. 1 BGB ist der Dienstverpflichtete grundsätzlich vorleistungspflichtig, d.h. er erhält seine Vergütung erst nach Erbringung der Dienste („Ohne Arbeit kein Lohn“). Für Arbeitsverhältnisse typisch ist die Vergütung nach Zeitabschn

Thüsing, v. Steinau-Steinrück, Heise u.a. , BGB § 614 Fälligkeit der ...

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1 Allgemeines Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird de

HENSCHE Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zahlungsverzug.html

Zahlungsverzug des Arbeitgebers - Lohn-Info

https://www.lohn-info.de/zahlungsverzug_arbeitgeber.html
In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können von § 614 BGB abweichende Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Häufig wird die Zahlung der Vergütung erst am 10. oder 15. Kalendertag des F

§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92343.htm
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag › § 614

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 614 BGB
    § 614 Abs. 1 BGB oder § 614 Abs. I BGB

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