(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.lzk-bw.de/PHB/PHB-CD/QM/Aufklaerung_Dokumentation.doc
Der Gesetzgeber differenziert zwischen allgemeinen Informationspflichten gemäß § 630 c BGB, die die Behandlung im weiten Sinne als Gegenstand des Behandlungsvertrags betreffen (bspw. Besprechung der Anamnese, Informationen über notwendige Befunderhebunge
http://www.schweigepflicht-online.de/Patientenrechtegesetz%20Behandlungsvertrag...
Februar 2013). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Untertitel 2: Behandlungsvertrag. § 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. § 630 b BGB: Anwendbare Vorschriften. § 630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. §
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/StellBAeK_KBVP...
09.03.2012 - Art. 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-E). 8. 1.1 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag. 8. 1.2 Anwendbare Vorschriften. 10. § 630b BGB-E. 1.3 Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. 11. 1.3.1 § 630
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201305.pdf
erlangt. Grundsätzlich gelten die §§ 630 a ff. BGB aber sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte. Nach dem Wortlaut ist grundsätzlich der. Patient Schuldner der Vergütung, und zwar auch und gerade dann, wenn eine. Versicherung nicht z
http://www.gesr.de/gesr_2013_05_aufs.pdf
bacher, MedR 2012, 560. III. Informationspflichten. 1. Behandlungsverlauf, § 630c Abs. 2 S. 1 BGB. § 630c Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet den Behandelnden,. „dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Be- handlung und, soweit erforderlich, in deren
https://www.spitta.de/shop/fileadmin/pdf/extract_files/02_Patientenrechtegesetz...
630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informati- onspflichten (Auszüge). Abs. 3. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinrei
https://www.luther-lawfirm.com/uploads/tx_fwluther/1053.pdf
2. Luther, 18.09.2013. 1. Einleitung. 2. Behandlungsvertrag, § 630a BGB. 3. Informationspflichten, § 630c BGB. 4. Einwilligung, § 630d BGB. 5. Aufklärungspflichten, § 630e BGB. 6. Dokumentationspflichten, § 630f BGB. 7. Einsichtnahmerecht in Patientenakt
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/informationspflicht.html
630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung un
http://www.heilberufsrecht.de/patientenrechtegesetz/-630c-bgb/index.html
630c BGB. (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der versprochenen Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf in verständlicher Weise sä
http://www.dzpr.de/%C2%A7-630c-bgb-leicht-erklaert-mitwirkung-der-vertragsparte...
28.04.2014 - Die Vorschrift des § 630c BGB begründet in drei Absätzen die Informationspflichten des Behandlers (z.B. Arzt). In aller Kürze erklärt, hat er drei Informationspflichten...
https://www.lanz-legal.de/home/medizinstrafrecht/das-beweisverwendungsverbot-na...
Der § 630c Abs. 2 BGB normiert bereits seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26.02.2013 die Rechte und Pflichten innerhalb eines Behandlungsvertrages. Weitestgehend unbeachtet bleib dabei die Regelung des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB, die ein
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_630c/
Untertitel 2: Behandlungsvertrag [3]. § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten [4]. (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständl