§ 556g BGB, Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Paragraph 556g Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.


(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.


(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Textform.


Benachbarte Paragraphen


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BAN Special I August 2015.doc

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Auf Verlangen des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Bestimmungen der §§ 556d – 556g BGB maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein


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Deutscher Bundestag Änderungsantrag - DIP21

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/042/1804225.pdf
04.03.2015 - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bestimmt in § 556g Absatz 2 BGB-E, dass Mieterinnen und Mieter eine überzahlte Miete nur zurückverlangen können, wenn sie einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB-E gerügt haben und die zur

Kurzinfo zum Immobilienrecht Nr. - Bethge. Reimann. Stari

http://www.brs-rechtsanwaelte.de/uploads/media/Kurzinfo_zum_Immobilienrecht_Nr....
24.02.2016 - Folgenden - als „Mietpreisbremse“ bezeichnet und ist in den §§ 556d bis 556g BGB gere- gelt. Die Vorschrift des § 556 d Abs. 2 BGB enthält eine Ermächtigungsnorm für die Bun- desländer, mittels Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 Gebi

Stellungnahme Nachbesserung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ...

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30.05.2016 - nach § 556g Abs. 3 BGB vorauszusetzen, wenn die Kappungsgrenze nach § 556d BGB überschritten ist. - Der Mieter ist im eigenen Interesse gehalten, einen etwaigen Verstoß gegen die. Mietpreisbremse unmittelbar zu Beginn des Mietverhältnisses o

Landgericht Berlin - Berlin.de

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14.09.2017 - 556g Abs. 2 Satz 1 BGB schließt Ansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und. 556e BGB gestützt sind, für Zeiträume vor Ausspruch und Zugang einer qualifizierten Rüge des Mieters aus. An einer solchen Rüge fehlte es hier, auch wenn

Anwendung der Mietpreisbremse bei Vermietung an ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-20338?all=False
08.09.2016 - BGB § 142, § 242, § 535 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 1, Abs. 3, § 573. Abs. 1. Leitsätze: 1. Es stellt keine arglistige Täuschung des Mietinteressenten durch Unterlassen dar, wenn er den. Vermieter vor Vert


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Kommentierung zu § 556g BGB –Rechtsfolgen; Auskunft über die ...

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26.06.2015 - (1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermiet

BGB § 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_556g/
556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete [2]. (1) 1Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige

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§ 556g BGB – Blog von Halina Wawzyniak

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21.03.2014 - Der Referentenentwurf führt in das BGB die neuen §§ 556d bis 556g ein. Im § 556d Abs. 1 wird festgelegt, das in Gebieten mit angespanntem Wohnugsmarkt die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10%

BGB §§ 535-556g (Mietrecht 1 - Allgemeine Vorschriften ... - Thalia

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556g

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556g BGB
    § 556g Abs. 1 BGB oder § 556g Abs. I BGB
    § 556g Abs. 2 BGB oder § 556g Abs. II BGB
    § 556g Abs. 3 BGB oder § 556g Abs. III BGB
    § 556g Abs. 4 BGB oder § 556g Abs. IV BGB

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