(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2013/10-2013-Umlageschlues...
Nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften2 nach dem. Anteil der Wohnfläche3 umzulegen. 1. Beispielsweise sind die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffve
https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2003/MIT052003....
01.07.2003 - Paragrafen zusammengefasst worden (§§ 556, 556a und 560 BGB). Während § 556 BGB Art und Umfang der Umlage von Betriebskosten sowie die Abrechnung bei Betriebskostenvor- auszahlungen regelt, bestimmt § 556a BGB den Umlagemaßstab bei Betriebsk
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/Vorschlag.pdf
556a Abs. 1a BGB-neu. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Vermieter von Wohnungseigentum abweichend von Absatz 1. Betriebskosten nach dem Maßstab abzurechnen, der im. Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach. Gesetz, Vereinbarung und Be
https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
chen Abrechnungsmaßstab des § 556a Abs.1 BGB (also dem Wohnflächenanteil) abzurech- nen; dabei ergebe sich ein Guthaben von 258,33 € zu seinen Gunsten. Die Entscheidung: Das Landgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben; der BGH hat das Berufu
https://www.bmgev.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Wohnflaeche.pdf
nur einen Bezug zur Wohnfläche: Nach § 556a. BGB sind die Betriebskosten in der Regel nach. Wohnfläche umzulegen (bei preisgebundenen sozialen Wohnungsbau gilt analog § 20 NMV). Die Bedeutung der Wohnfläche geht jedoch dar- über hinaus. Wenn die Wohnung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kinneschachbieber-bg...
Rz. 9 Durch § 556a Abs. 2 ist den Vermietern von freifinanziertem und dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegenden Wohnraum das Recht eingeräumt worden, verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab
http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebskosten/umlageschluessel-verte...
18.01.2016 - Zum Schutz der Mieter sieht § 556a Abs. 2 Satz 3 BGB eine entsprechende Herabsetzung der Miete vor, wenn in ihr bisher die höheren Kosten enthalten waren. Das Gesetz sichert die Rechte des Mieters auf verbrauchsgerechtere Erfassung der Betri
https://www.ra-skwar.de/mietvertragsrecht%20nebenkostenabrechnung.htm
03.01.2016 - Haben sie über den Umlagemaßstab keine Vereinbarung getroffen, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB. Betriebskosten, die vom Verbrauch durch die Mi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_556a/
20.07.2017 - 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten. (1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem
http://www.iww.de/mk/wohnraummiete/betriebskosten--556a-bgb-gilt-auch-fuer-altm...
18.04.2012 - Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betri