§ 556a BGB, Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Paragraph 556a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.


(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Welchen Umlageschlüssel soll man bei ... - Kanzlei am Steinmarkt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2013/10-2013-Umlageschlues...
Nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften2 nach dem. Anteil der Wohnfläche3 umzulegen. 1. Beispielsweise sind die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffve

Vereinbarung über Betriebskosten in Mietverträgen; Änderungen seit ...

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01.07.2003 - Paragrafen zusammengefasst worden (§§ 556, 556a und 560 BGB). Während § 556 BGB Art und Umfang der Umlage von Betriebskosten sowie die Abrechnung bei Betriebskostenvor- auszahlungen regelt, bestimmt § 556a BGB den Umlagemaßstab bei Betriebsk

556a Abs. 1a BGB-neu Mangels abweichender Vereinbarung hat der ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/Vorschlag.pdf
556a Abs. 1a BGB-neu. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Vermieter von Wohnungseigentum abweichend von Absatz 1. Betriebskosten nach dem Maßstab abzurechnen, der im. Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach. Gesetz, Vereinbarung und Be

schlüssels nach billigem Ermessen des Vermieters - vhw

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chen Abrechnungsmaßstab des § 556a Abs.1 BGB (also dem Wohnflächenanteil) abzurech- nen; dabei ergebe sich ein Guthaben von 258,33 € zu seinen Gunsten. Die Entscheidung: Das Landgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben; der BGH hat das Berufu

Wohnfläche - Berliner MieterGemeinschaft eV

https://www.bmgev.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Wohnflaeche.pdf
nur einen Bezug zur Wohnfläche: Nach § 556a. BGB sind die Betriebskosten in der Regel nach. Wohnfläche umzulegen (bei preisgebundenen sozialen Wohnungsbau gilt analog § 20 NMV). Die Bedeutung der Wohnfläche geht jedoch dar- über hinaus. Wenn die Wohnung


Webseiten zum Paragraphen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für B ... / 3 ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kinneschachbieber-bg...
Rz. 9 Durch § 556a Abs. 2 ist den Vermietern von freifinanziertem und dem Wohnraumförderungsgesetz unterliegenden Wohnraum das Recht eingeräumt worden, verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab

Umlageschlüssel - Verteilerschlüssel - Nebenkosten - Mietrecht-Hilfe.de

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18.01.2016 - Zum Schutz der Mieter sieht § 556a Abs. 2 Satz 3 BGB eine entsprechende Herabsetzung der Miete vor, wenn in ihr bisher die höheren Kosten enthalten waren. Das Gesetz sichert die Rechte des Mieters auf verbrauchsgerechtere Erfassung der Betri

Mietrecht - Die Nebenkostenabrechnung - Fredi Skwar Rechtsanwalt

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03.01.2016 - Haben sie über den Umlagemaßstab keine Vereinbarung getroffen, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB. Betriebskosten, die vom Verbrauch durch die Mi

BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten. (1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem

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18.04.2012 - Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betri


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556a BGB
    § 556a Abs. 1 BGB oder § 556a Abs. I BGB
    § 556a Abs. 2 BGB oder § 556a Abs. II BGB
    § 556a Abs. 3 BGB oder § 556a Abs. III BGB

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