(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
22.11.2017 - Die Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB ist in der Praxis sicher nicht der Nor- malfall, aber sie hat für beide Seiten den erheblichen Vorteil einer langfristigen Kalkulations- sicherheit. Die wichtigsten Grundsätze (§ 557b Abs. 2
http://bethge-legal.com/fileadmin/bethge-data/Presse/MietRB/Engel-Boesenberg.pdf
welche Klausel gilt und auf welche Ausgangsmiete sie. Bezug nimmt. IV. Preisklauselgesetz. Da § 557b BGB ausdrücklich nur auf Wohnraummietver- hältnisse anwendbar ist, richtet sich die Frage der Inde- xierung der Miete für andere Objekte, wie Gewerberaum
http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY5d73/Indexmiete.pdf
Die Indexmiete nach § 557b BGB kann nur in Form einer echten Gleitklausel vereinbart werden. Man versteht hierunter eine Vereinbarung, wonach sich die Höhe der. Miete mit der Änderung einer bestimmten, von den Parteien gewählten Bezugsgröße, verändern so
http://www.casa-cura.de/wp-content/uploads/2018/02/2018.02.1.pdf
Dr. Olaf Riecke. Fachautor: Eine Mietänderungserklärung bei der. Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR. 291/16. Der Fall: Der Wohnraummietv
https://www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de/fileadmin/user_upload/Vortrag_Fakten...
31.01.2018 - I. Überblick und gesetzliche Grundlagen. II. §§ 557 ff. BGB. 1. Vereinbarung, § 557 BGB. 2. Staffelmiete, § 557a BGB. 3. Indexmiete, § 557b BGB. III. „klassische“ Mieterhöhung, §§ 558 ff. BGB. 1. nach einfachem Mietspiegel 2016. 2. Vergleich
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-55-indexmiete-nach...
24.01.2018 - Seit dem 1.9.2001 ist die Indexmiete in § 557 b BGB geregelt: § 557 b BGB Indexmiete. (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung
http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/mietvertrag-arten/indexmietvertrag.ht...
Die Vertragsparteien können daher schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird, so sieht es § 557b BGB vor. Anhand der vom
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/mieterhoehung-bei-wohnraum-betr...
Unter den Voraussetzungen des § 557b BGB können die Parteien eine Indexmiete vereinbaren. Eine Mindestlaufzeit hierfür gibt es nicht mehr. Als Index ist nur noch der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland zugelass
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92226.htm
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) Während der.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_557b/
Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe. § 557b Indexmiete [1]. (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in De