§ 556f BGB, Ausnahmen
Paragraph 556f Bürgerliches Gesetzbuch

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme Dr. Ulf Börstinghaus

https://www.bundestag.de/blob/343656/88bef4d4241f79cf4bba299bd8af1fff/boersting...
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Begriff der umfassenden Modernisierung gemäß § 556f Satz 2 BGB ...

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14.12.2017 - Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ist in einer Generalklausel, § 556d BGB und vier. Ausnahmen in den §§ 556e, 556f BGB geregelt. Dabei enthält § 556f BGB die weitreichendsten. Ausnahmen. Nach Satz 1 gilt die sog. „Miet- preisbremse“

Stellungnahme Nachbesserung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ...

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30.05.2016 - Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB. In der Praxis wird daher mit der Rüge zeitgleich ein Auskunftsbegehren gestellt. Wegen der zahlreichen Ausnahmen von der Kappung nach § 556d Abs. 1 BGB durch. § 556e BGB und § 556f BGB liegt die Wah

Mietpreisbremse - Mieterverein zu Hamburg

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06.06.2016 - Welche Ausnahmen gibt es? Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezugsfertig werden. (§ 556 f Satz 1 BGB). Ebenfalls sind Wohnungen ausgenommen, die erstmals nach einer umfassenden Modernis

Mietpreisbremse

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Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 556f BGB –Ausnahmen– im ... - BGB-Kommentar

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24.06.2015 - Diese Vorschrift enthält zwei weitere preisrechtliche Ausnahmen zu der in § 556d I BGB geregelten Mietpreisbremse. Nach § 556f S. 1 BGB ist die Begrenzung der Miete bei einer Wiedervermietung (auf die ortsübliche Miete zzgl. 10 %) nicht anwe

Kommentierung zu § 556f BGB –Ausnahmen– im ... - BGB Kommentar

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-2/Kapitel-2/Unter...
556f Ausnahmen. § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556f BGB Ausnahmen Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a192569.htm
556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 556f - Haufe

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Gesetzestext § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Rz. 1 Bei der Frage, ob eine

§ 556f BGB / Ausnahmen - Jörg Wedde Hausverwaltung

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556f BGB / Ausnahmen. § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Veröffentlicht am 1


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556f

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556f BGB
    § 556f Abs. 1 BGB oder § 556f Abs. I BGB

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