§ 556b BGB, Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Paragraph 556b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.


(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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Fortgeltung der Zahlungspflicht, § 537 BGB. 4. Vereinbarungen zum. Zahlungsbeginn. Mietzahlung = Gegenleistung = Übergabe. Vermietung vom Reißbrett; Anspruch auf Übernahme. Bezugsfertigkeit = Abnahmefähigkeit = frei von wesentlichen Mängeln; Fertigstellu


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Lösungsskizze Samstagsklausur vom 17.7.2010 Teil I Fallfrage 1 ...

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Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bis zum dritten Werktag ... - KAS-Server

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Vorschlag zur Änderung der §§ 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574 ...

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556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht. (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen

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BGH, URTEIL vom 2.6.2010, Az. VIII ZR 129/09 BGB § 556b Abs. 1 Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556b BGB
    § 556b Abs. 1 BGB oder § 556b Abs. I BGB
    § 556b Abs. 2 BGB oder § 556b Abs. II BGB

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