§ 556d BGB, Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Paragraph 556d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.


(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1.
die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2.
die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3.
die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.
geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die „Mietpreisbremse“ - Berliner Mieterverein eV

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14.01.2015 - Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Es ist zu befürchten, dass § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Um- gehung der „Mietpreisbremse“ missbraucht wird. 21. [§ 556 d Abs. 1 Satz 1 BGB]. § 556d. Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn;. Verordnun

BR-Drucksache 447/14(B) - Bundesrat

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07.11.2014 - Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stel- lung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 556d Absatz 2 Satz 3 BGB). In Artikel 1 Nu

Stellungnahme Dr. Ulf Börstinghaus

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Alternativ. § 556d Abs.2 BGB-E. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten. Wohnungsmärkten in denen ein qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d gilt durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Bestellerprinzip - Kanzlei am Steinmarkt

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Die so genannte „Mietpreisbremse“ ist in einem neuen Unterkapitel 1 a „Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ in den dort neu geregelten §§ 556d – 556g BGB sowie in den §§ 557a Abs. 4, 557b Abs. 4 BG

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Entwurf der Rechtsverordnung. 1. Rechtsverordnung zu § 556d Abs. 2 BGB. Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Be- grenzung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremsenverordnung. Baden-Württemberg). Aufgrund des § 556d Abs. 2 des


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Kommentierung zu § 556d BGB –Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ...

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Mietpreisbremse: Gesetzestext | Immobilien | Haufe

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27.04.2015 - Die Mietpreisbremse ist in neuen sowie geänderten Vorschriften im BGB verankert. Nachfolgend ist der Gesetzestext im Wortlaut aufgeführt. § 556d (neu eingefügt). Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung. (1) Wird ein Mietve

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BGB § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ... - NWB Datenbank

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Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum. Kapitel 2: Die Miete. Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten [1]. § 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung [2].

Verstößt § 556d BGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG.? - Anat Wand

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    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556d BGB
    § 556d Abs. 1 BGB oder § 556d Abs. I BGB
    § 556d Abs. 2 BGB oder § 556d Abs. II BGB

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