§ 556e BGB, Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
Paragraph 556e Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.


(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.


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Stellungnahme Dr. Ulf Börstinghaus

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14.09.2017 - 556g Abs. 2 Satz 1 BGB schließt Ansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und. 556e BGB gestützt sind, für Zeiträume vor Ausspruch und Zugang einer qualifizierten Rüge des Mieters aus. An einer solchen Rüge fehlte es hier, auch wenn

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19.05.2015 - 556e Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass dann, wenn die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher ist als die nach § 556d. Abs. 1 zulässige Miete, eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf. Somit ist

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01.07.2015 - 556e BGB-E. Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung. (1) Ist die Miete, die der vorherige. Mieter zuletzt schuldete. (Vormiete), höher als die nach §. 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur H


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Kommentierung zu § 556e BGB –Berücksichtigung der Vormiete oder ...

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26.06.2015 - 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung. (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vo

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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_556e/
556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung [2]. (1) 1Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete v

§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten ...

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Was ist die Mietpreisbremse?: § 556 d Abs. 1 BGB definiert eine „Mietobergrenze“ in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt für die Dauer von max. 5...

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03.01.2018 - Nach einem Mieterwechsel darf die Miete für den neuen Mieter höchstens auf 7,15 Euro/qm steigen. Alternativ darf der Vermieter auch die bisherige Miete weiter fordern, wenn diese schon über der Grenze „Vergleichsmiete plus 10 Prozent“ lag (§


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1: Vereinbarungen über die Miete › § 556e

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 556e BGB
    § 556e Abs. 1 BGB oder § 556e Abs. I BGB
    § 556e Abs. 2 BGB oder § 556e Abs. II BGB

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