§ 557 BGB, Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Paragraph 557 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.


(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.


(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.


(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 557 BGB
    § 557 Abs. 1 BGB oder § 557 Abs. I BGB
    § 557 Abs. 2 BGB oder § 557 Abs. II BGB
    § 557 Abs. 3 BGB oder § 557 Abs. III BGB
    § 557 Abs. 4 BGB oder § 557 Abs. IV BGB

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