§ 558b BGB, Zustimmung zur Mieterhöhung
Paragraph 558b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.


(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.


(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.


(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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25.09.2013 - Einen nicht alltäglichen Sachverhalt hat der BGH mit Urteil vom 25. September 20131 ent- schieden. Erwähnenswert ist die Entscheidung dennoch, weil sie den Zusammenhang von der verschiedenen Fristen der §§ 558b Abs. 1 und 561 Abs. 1 BGB für

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die Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB anwendbar. i) Nachbesserung von Mieterhöhungsverlangen. (§ 558b Abs. 3 BGB). Wenn das Miterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforde- rungen des § 558a BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung) entspricht, so k

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe › § 558b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 558b BGB
    § 558b Abs. 1 BGB oder § 558b Abs. I BGB
    § 558b Abs. 2 BGB oder § 558b Abs. II BGB
    § 558b Abs. 3 BGB oder § 558b Abs. III BGB
    § 558b Abs. 4 BGB oder § 558b Abs. IV BGB

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