§ 558c BGB, Mietspiegel
Paragraph 558c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.


(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.


(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.


(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.


(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Ökologischer Mietspiegel

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Gemäß §§ 558 c und d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bieten Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Für die Aufstellung der Mietspiegel sind die Städte und. Gemeinden zuständig. Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der Werte

Mietspiegel - Stadt Aachen

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Webseiten zum Paragraphen

Mietspiegel / 1 Der einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) - Haufe

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Der Mietspiegel wird in § 558c Abs. 1 BGB wie folgt definiert: "Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt o

§ 558c BGB Mietspiegel Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92230.htm
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel.

§ 558c BGB - Mietspiegel - Mieterverein im Internet eV

http://www.mieter-ev.de/gesetze/558c.html
558c BGB Mietspiegel, Gesetzestext mit Erläuterung.

BGB § 558c Mietspiegel - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_558c/
558c Mietspiegel. (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. (2) Mietspiegel

Mietspiegel - einfacher und qualifizierter - Mietrecht-Hilfe.de

http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietspiegel.html
08.01.2016 - Das Gesetz differenziert zwischen dem einfachen Mietspiegel, der in § 558 c BGB geregelt ist und dem qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB. In beiden Fällen bedeutet der Begriff Mietspiegel, dass es sich dabei um eine Übersicht über d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe › § 558c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 558c BGB
    § 558c Abs. 1 BGB oder § 558c Abs. I BGB
    § 558c Abs. 2 BGB oder § 558c Abs. II BGB
    § 558c Abs. 3 BGB oder § 558c Abs. III BGB
    § 558c Abs. 4 BGB oder § 558c Abs. IV BGB
    § 558c Abs. 5 BGB oder § 558c Abs. V BGB

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